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Vollstreckung Auskunftspflicht nach § 1686
#4
Also Zwangsgeld. Das bedeutet keine weitere Androhung. Du stellst einen Antrag an das Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Festsetzung eines Zwangsgeldes durch Beschluss. Der Beschluss ist Vollstreckungstitel, mit dem du das dann konkret festgesetzte Zwangsgeld zugunsten der Staatskasse nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen beitreiben kannst. Kommt sie der Verhaltenspflicht nach, entfällt die Zahlungspflicht.

Für den Text brauchst du keinen Anwalt, du kannst das auch in der Rechtsantragsstelle des zuständiges Gerichtes formulieren lassen.
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RE: Vollstreckung Auskunftspflicht nach § 1686 - von p__ - 04-10-2024, 11:06

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