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Referentenentwürfe Familienrecht
#5
Und hier zum zweiten Link. KINDSCHAFTSMODERNISIERUNGS-Gedöns. Nichts anderes ist es:


Reform des Kindschaftsrechts – 177 Seiten
Das schmerzt schon jetzt....

Witzig gleich zu Anfang. Zitat: Ebenfalls zugenommen hat die Zahl der Kinder, deren Eltern bei ihrer Geburt nicht miteinander verheiratet sind. Dass die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge in diesem Fall eine ausdrückliche Erklärung voraussetzt, die eine Mehrheit der nicht miteinander verheirateten Eltern auch abgibt, ist unnötig bürokratisch.

„Unnötig bürokratisch“ ? Unnötig „sexistisch“ und „diskriminierend“ wäre wohl die bessere Wahl gewesen, wenn auch politisch in diesem Zusammenhang wenig korrekt

Und dann:

Der Entwurf steht im Kontext der gefährdeten rechtzeitigen Erreichung der Ziele der Resolution
der Generalversammlung der Vereinten Nationen vom 25. September 2015
„Transformation unserer Welt: die UN-Agenda 2030 für nachhaltige Entwicklung“ und trägt
zur Erreichung des Nachhaltigkeitsziels 10 bei, die Selbstbestimmung aller Menschen und
die Gleichstellung der Geschlechter zu fördern.

Na, jetzt wird’s spannend....

– Nicht miteinander verheiratete Eltern sollen einfacher zur gemeinsamen Sorge gelangen,
– allen Familien soll eine am Kindeswohl orientierte partnerschaftliche Betreuung minderjähriger
   Kinder auch nach Trennung und Scheidung der Eltern ermöglicht werden,
– Eltern sollen Vereinbarungen zu Sorge und Umgang – auch mit Dritten – treffen können,
– festgestellte häusliche Gewalt soll in einem Umgangsverfahren zwingend berücksichtigt
   und der Kinderschutz gestärkt werden,
– Kinderrechte sollen gestärkt werden und Kinder ein Recht auf Umgang mit Geschwistern
   und Großeltern erhalten,
- die Ehe soll kein ausschlaggebendes Kriterium bei der Adoption minderjähriger Kinder

Heidewitzka! Was ist denn da los?

Seite 3 erweitert die Satire zur abendfüllenden Show. Beispiel: Sonstige Kosten für die Wirtschaft oder für soziale Sicherungssysteme werden nicht verursacht.

Man definiert den § 1626 BGB (Kindeswohl) neu. Lesen lohnt. Seite 5. Ansatz 3: Auch seelische Verletzungen werden erwähnt. Da aber das BverfG „PAS“ als Geschwurbel wortreich abgestraft hat....

§ 1627 in seiner Änderung (Elterliche Sorge) u.a. : (3) Die Pflicht der Eltern nach Absatz 1 beinhaltet, sich so zu verhalten, dass
das Verhältnis des Kindes zum jeweils anderen Elternteil nicht beeinträchtigt oder die
Erziehung erschwert wird.

Ob man das im familienrechtlichen Verfahren wohl anführen kann? Grins.....

Und dann kommt der Moment, wo der Frosch ins Wasser rennt:

§ 1628 : Inhaber der elterlichen Sorge: Alles bleibt beim Alten. Die Unterscheidung zwischen Verheiratet und nicht verheiratet. Ansonsten – wie immer – die Mutter. Unter deren gutem Willen alles zu entscheiden ist.

Dann der Knaller:


Ab dem Alter von 14 muss das Kind zustimmen.

Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, so wird die Sorgeerklärung nach
Absatz 2 Nummer 2 oder die Vereinbarung nach Absatz 2 Nummer 3 erst wirksam,
wenn das Kind gegenüber der beurkundenden Stelle seine Zustimmung erklärt. Das
Kind kann die Zustimmung nur selbst erklären. Es bedarf hierzu nicht der Zustimmung
seines gesetzlichen Vertreters.

§ 1629 : eine Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt erklärt werden.

Also Väter: Ist die Dame schwanger und noch auf der Wolke 7 und des Glückes unterwegs, hin zum Jugendamt, bevor die Hormone sich wandeln....

Und jetzt geht’s los: § 1634 BGB : Hat ein Elternteil gegenüber dem anderen Elternteil Gewalt im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Gewaltschutzgesetz ausgeübt, so kommt eine gemeinsame elterliche Sorge in der Regel nicht in Betracht.

Es lebe die Falschbeschuldigung.

§ 1642 regelt dann, wer noch sorgeberechtigte Befugnisse erlangen darf. Interessant die Formulierung: „Jeder Dritte....“

Die Körperverletzung von Jungen darf auch weiterhin – man hätte kaum etwas anderes vermutet – durchgeführt werden:

§ 1646
Beschneidung des männlichen Kindes
(1) Die Personensorge umfasst auch das Recht, in eine medizinisch nicht erforderliche
Beschneidung des nicht einsichts- und urteilsfähigen männlichen Kindes einzuwilligen,
wenn diese nach den Regeln der ärztlichen Kunst durchgeführt werden
soll. Dies gilt nicht, wenn durch die Beschneidung auch unter Berücksichtigung ihres
Zwecks das Kindeswohl gefährdet wird.
(2) In den ersten sechs Monaten nach der Geburt des Kindes dürfen auch von
einer Religionsgesellschaft dazu vorgesehene Personen Beschneidungen gemäß
Absatz 1 durchführen, wenn sie dafür besonders ausgebildet sind und, ohne Arzt zu
sein, für die Durchführung der Beschneidung vergleichbar befähigt sind.


§ 1647
Behandlung von Kindern mit Varianten der Geschlechtsentwicklung

Lest selbst. Wurde lang. Es geht um das „nicht einwilligungsfähige Kind“. Eltern dürfen dann zwar die Umwandlung nicht bestimmen... und dann kommen die Ausnahmen ,-)

Wir machen einen Sprung bis § 1664. Vorher geht’s um Vermögen des Kindes etc. . das ist hier jetzt nicht so relevant

§ 1664 könnte vielleicht eventuell Inobhutnahmen etwas schwieriger machen? Man weiß es nicht. Vor dem Hintergrund vieler rechtswidriger Inobhutnahmen, zumindest bemerkenswert:

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit; Vorrang öffentlicher Hilfen
(1) Maßnahmen, mit denen eine Trennung des Kindes von der elterlichen Familie
verbunden ist, sind nur zulässig, wenn der Gefahr nicht auf andere Weise, auch
nicht durch öffentliche Hilfen, begegnet werden kann.
(2) Dies gilt auch, wenn einem Elternteil vorübergehend oder auf unbestimmte
Zeit die Nutzung der Familienwohnung untersagt werden soll. Wird einem Elternteil
oder einem Dritten die Nutzung der vom Kind mitbewohnten oder einer anderen
Wohnung untersagt, ist bei der Bemessung der Dauer der Maßnahme auch zu berücksichtigen,
ob diesem das Eigentum, das Erbbaurecht oder der Nießbrauch an
dem Grundstück zusteht, auf dem sich die Wohnung befindet; Entsprechendes gilt für
das Wohnungseigentum, das Dauerwohnrecht, das dingliche Wohnrecht oder wenn
der Elternteil oder Dritte Mieter der Wohnung ist.
(3) Die gesamte Personensorge darf nur entzogen werden, wenn andere Maßnahmen
erfolglos geblieben sind oder wenn anzunehmen ist, dass sie zur Abwendung
der Gefahr nicht ausreichen.

P.S.: Nein. Inobhutnahmen werden leichter gemacht. Das kommt zum Schluss....

§ 1677
Vereinbarungen zwischen den Eltern zum Umgang mit dem Kind
(1) Leben die Eltern getrennt, können sie unter Beachtung der Voraussetzungen
des § 1640 eine Vereinbarung über den Umgang mit dem Kind treffen.
(2) Eine Vereinbarung nach Absatz 1 kann jederzeit durch einen Elternteil oder
das Kind, das das 14. Lebensjahr vollendet hat, beendet werden. Das Kind kann die
Beendigung nur selbst erklären. Es bedarf hierzu nicht der Zustimmung seines gesetzlichen
Vertreters.


§ 1678
Wohlverhaltenspflicht bei der Ausübung von Umgang
(1) Beim Umgang umfasst die Wohlverhaltenspflicht der Eltern aus
§ 1627 Absatz 3 und § 1662 Absatz 2 insbesondere Folgendes:
1. das Kind zu dem Umgang mit dem anderen Elternteil zu ermuntern,
2. das Kind auf den Umgang mit dem anderen Elternteil vorzubereiten,
3. einander wechselseitig wichtige Ereignisse, die während das Umgangs geschehen
sind, mitzuteilen sowie
4. den anderen Elternteil frühzeitig über Umstände und Vorhaben zu informieren,
die die Ausübung des Umgangs voraussichtlich wesentlich beeinflussen werden.
Die Pflichten aus Satz 1 gelten nicht, wenn ihre Erfüllung im Einzelfall für den Elternteil
unzumutbar ist.
(2) Das Familiengericht kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung
der in Absatz 1 geregelten Pflicht anhalten.

Zum Umgang „ermuntern“. Herr Richter! Sie hat das Kind nicht zum Umgang ermuntert! So so....


Es wird seitenweise über den Umgang referiert und im BGB geändert, aufgefüllt, erweitert. Nichts ist zu finden, das aber konkret darauf hindeutet, inwiefern sich in der gängigen Praxis etwas geändert haben könnte, denn am Ende immer wieder: „Das Gericht kann entscheiden, dass....“

§ 1680
Beschränkung und Ausschluss des Umgangs; Häusliche Gewalt

Und jetzt kommt die Tretmine. (Seite 28/29)
Es geht um die Einschränkung des Umgangs bei einem Gewaltvorwurf. In Absatz 4 hat das Gericht zwar mehrere Punkte zu prüfen, aber.... Prüft es auch? So wie bisher? Und wie? Man kennt das Dilemma.

§ 1681
Begleiteter Umgang
(1) Das Familiengericht kann als ein Mittel der Umgangsbeschränkung anordnen,
dass der Umgang nur stattfinden darf, wenn ein mitwirkungsbereiter Dritter anwesend
ist (begleiteter Umgang).
(2) Dritter kann auch ein Träger der Jugendhilfe oder ein Verein sein; dieser bestimmt
dann jeweils, welche Einzelperson die Aufgabe wahrnimmt.

Das hier ist nun nicht „Tretmine die Zweite“, sondern ein ganzes Minenfeld. Was (mir) hier fehlt ist die Erwähnung des Nachweises einer „konkreten Kindeswohlgefährdung“. Das Familiengericht kann... Alles in den Händen des Amtsrichterleins. Allein, mir fehlt das Vertrauen. Woran das wohl liegt?

Artikel 12: Änderung des Gewaltschutzgesetzes:

Erachtet es das Gericht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2
im Einzelfall für erforderlich, so kann es anordnen, dass der Täter binnen einer vom Gericht
gesetzten Frist an einem sozialen Trainingskurs bei einer vom Gericht benannten
Person oder Stelle teilnimmt. Die Bestätigung der Anmeldung zu dem sozialen Trainingskurs
ist dem Gericht binnen eines Monats nach Zustellung der Entscheidung, die Bestätigung
über die vollständige Teilnahme ist dem Gericht bis zum Ablauf der nach Satz 1
gesetzten Frist vorzulegen. Das Gericht hat der verletzten Person mitzuteilen, wenn die
Nachweise nach Satz 2 nicht fristgemäß vorgelegt werden.“

Willkommen im gerichtlich erzwungenem Trainingskurs. Eine weitere Kommentierung dürfte unnötig sein.

Ab Seite 50 Textpassagen über das „kleine Sorgerecht“ usw. Abgesehen von dieser etwas seltsamen Konstruktion, wird viel erzählt von neuen Rollenbildern, aber auch davon, dass generell der Umgang i.S. gemeinsames Sorgerecht nicht mehr zeitgemäß sei. Die Worte höre ich wohl...

Und dann, mal wieder, so ein Schlagloch in der neuen Autobahn. Ich rieb mir die Augen:

Seite 53:

Zur gesetzlichen Vertretung des Kindes im Unterhaltsverfahren ist demnach bei einer paritätischen
Betreuung kein Elternteil befugt. Gleichwohl können Unterhaltsansprüche des
Kindes gegen einen Elternteil bestehen. Erforderlich ist in diesen Fällen aktuell ein dem
Unterhaltsverfahren vorgeschaltetes Sorgerechtsverfahren mit dem Ergebnis, den erforderlichen
Teil der elterlichen Sorge gemäß § 1628 BGB auf einen Elternteil zur alleinigen
Ausübung zu übertragen oder dem Kind einen Ergänzungspfleger zu bestellen.

Meinen die das wirklich Ernst...?

Ebenso dann die Geschichte mit dem „Schutz vor häuslicher Gewalt“. Lange Textpassage und dann – oh Graus – Hinweis auf die „rechtsverbindliche“ Istanbul-Konvention. Und selbst gibt man an, dass es dort – was ja auch stimmt – um den Schutz vor Gewalt von Frauen und Mädchen geht. Traue nie einer Statistik, die du nicht selbst gefälscht hast. Also weiterhin das Mantra, dass es Gewalt wohl nur an Frauen und Mädchen gibt? Ob man sich als Vater auch darauf berufen kann, wenn einem von der Ex die Cola-Flasche über die Rübe gezogen wurde? Man weiß es nicht. Ich möchte es auch nicht ausprobieren.

Kommen wir zu etwas interessantem: Das hier: Gutachten „Gemeinsam getrennt erziehen“ vom 10. März 2021

Wer jetzt noch glaubt, das Wechselmodell würde als neues Leitbild... Nein, wird es nicht:

Einstimmig wurde gefordert, dass die gesetzlichen Regelungen der gemeinsamen
Ausübung der elterlichen Sorge mit einer geteilten Betreuung bis hin zum einem paritätischen
Wechselmodell ebenso wie der alleinigen Sorgeausübung Rechnung tragen
sollen. Die gesetzlichen Regelungen sollen auch auf das Wechselmodell angepasst
werden, ohne es als Leitbild vorzusehen (Thesen 3, 4 und 5).
Der Vollständigkeit halber hier weiteres:

– Die wesentlichen Grundprinzipien der Elternverantwortung sollen an den Anfang der
gesetzlichen Regelungen gestellt werden (Thesen 6 bis 12).
– Einstimmig wurde vorgeschlagen, dass die elterliche Sorge mit Etablierung der rechtlichen
Elternschaft den Eltern gemeinsam zustehen soll (These 13). Bei einer Gegenstimme
wurde gefordert, dass zwischen dem Status der elterlichen Sorge und deren
Ausübung differenziert werden soll. Die Inhaberschaft der elterlichen Sorge (Status)
solle nicht mehr entzogen werden können (These 14). Die Betreuung des Kindes solle
Teil der Ausübung der elterlichen Sorge werden und nicht mit der Trennung der Eltern
enden (Thesen 21 und 22). Umgang solle es nur noch mit Personen geben, die
nicht die rechtlichen Eltern sind (These 27).

– Die Bedeutung des Kindeswillens und das Mitspracherecht von Kindern wurde in den
Thesen 34 – 40 besonders betont. Kinder ab 14 Jahren sollen in den sie betreffenden
Angelegenheiten (Aufenthalt, Umgang, medizinische Behandlung, Ausbildung) ein eigenes
Antragsrecht (These 37) und bei Vereinbarungen zwischen den Eltern ein Widerspruchsrecht
(These 40) haben.
– Bei Vereinbarungen der Eltern über die Ausübung der elterlichen Sorge ist ein Widerspruchsrecht
des Kindes ab Vollendung des 14. Lebensjahres vorzusehen (These
40). Ferner wurde empfohlen, die die Pflegekinder betreffenden Regelungen systematisch
zusammenzufassen (These 41) und bei Elternkonsens regelhaft eine Abänderungsmöglichkeit
von Sorgerechtsentscheidungen vorzusehen (These 43).

Unter „Regelungen des Kindschaftsrechts“ Seite 59 wird zwar wortreich erzählt, aber irgendwie ist die Geschichte mit dem „gemeinsamen Sorgerecht“ für viele ein so heißes Eisen, dass eigentlich der nachfolgende Abschnitt entlarvend ist:

Die Regelungen über die elterliche Sorge – der Zentralabschnitt des Kindschaftsrechts –
sollen eine neue Struktur erhalten. Dadurch sollen die Regelungen insgesamt verständlicher
werden, obgleich viele Reglungen nur sprachliche, aber keine inhaltliche Änderung
erfahren. Der Titel „Elterliche Sorge“ wird künftig mit dem neuen § 1626 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs in der Entwurfsfassung (BGB-E) „Kindeswohl“ eingeleitet, um zum Ausdruck
zu bringen, dass die elterliche Sorge hierdurch begründet und begrenzt wird. Der Entwurf
folgt hierbei weitgehend der Empfehlung der Arbeitsgruppe Sorge- und Umgangsrecht
(Thesen 6 bis 12). Dabei werden bewusst auch Regelungen getroffen, die bereits heute
nach der Rechtsprechung möglich und etabliert sind, wie zum Beispiel die Zuordnung des
Betreuungsmodells als Regelung des Umgangs. Es ist jedoch erklärte Absicht des Entwurfs,
vermehrt Rechtsgrundsätze zu normieren, Regelungsmöglichkeiten im Gesetz abzubilden
(insbesondere die Möglichkeiten von Vereinbarungen zum Umgang, zur elterlichen
Sorge und zum sogenannten „kleinen Sorgerecht“), Begriffe zu erklären und damit
insgesamt für mehr Rechtssicherheit zu sorgen.

Seite 59 und 60 beschäftigen sich u.a. mit Elternvereinbarungen. Interessant wie ich meine und meine Stimmung hellte sich kurz auf – aber nur kurz – weil neben weitreichender Erläuterung auch ein Hinweis auf Art. 6 GG vorgenommen wird und ebenso, dass Eltern letztlich doch das Recht hätten, solche Entscheidungen unter sich und ohne Zugriff Dritter auch fällen zu dürfen. Somit also nicht nur Umgangsregelungen, sondern auch die Bestimmung eines gem. Sorgerechts. So weit so gut. So zwei Schritte vor und dann – man staune nicht – auch wieder zwei  Schritte zurück.

Denn im nächsten Absatz die Ernüchterung: Im Sinne des Kindeswohls – hört sich halt immer gut an – sind eben dann doch diese Eltern verpflichtet (!) im Rahmen ihrer Einigung, eine Beratung beim Jugendamt vornehmen zu müssen, bei dem auch das Kind mit einzubeziehen ist.

Vielleicht bin ich Pauli der Maulwurf, aber ich frage mich gerade: Was ist nun daran neu?

Konnten doch schon vorher Eltern eine Erklärung zur gem. Sorge abgeben. Vor dem Jugendamt...

Absolut irre, ja völlig absurd, klingt dann in Sachen „Umgangsvereinbarungen“ das, was die neuen BGB Paragraphen 1677 und 1685 hergeben sollen. Seite 60

Fangen wir bei den Kindern an. Kinder ab 14 sind nun in alles mit einbezogen. Erklären sie einen Willen, oder erklären sie ihn nicht, wird dem gefolgt. So die kurze Übersetzung.

Es können Umgangsvereinbarungen getroffen werden. Es wird darauf hingewiesen, dass sorgeberechtigte Eltern auch dem leiblichen Vater ein Umgangsrecht einräumen können. Oh wie gnädig.

Nur mäßig amüsant ist, dass der leibliche Vater auch einen Umgangsverzicht aussprechen darf. Das wird dann sogar notariell beurkundet und (!) gilt für immer! Man hat den Eindruck, dies sei den Verfassern dieses Pamphlets irgendwie wichtig gewesen, um dann wieder eine Ausnahme herbei zu konstruieren, denn ist es dem Kindeswohl förderlich, dann kann man wieder eine erneute Umgangsregelung installieren – trotz des Verzichts. So viel Papier für Nichts. Faszinierend.

Und nun. Traraaa. Die gemeinsame Sorge nicht verheirateter Eltern:

Den gesamten Sermon kann man sich ab Seite 61 durchlesen. Wie man begründet,
welche Varianten möglich gewesen wären etc. Ein Rest „goldenes Kalb“ – genannt Mutter – soll und muss aber bleiben ,-)
In Kürze also ist somit geplant:

Erkennt der nicht-verheiratete Vater die Vaterschaft an, hat er automatisch – nun also doch – die gemeinsame Sorge 

Endlich!

Oder?

Ja!

Nein!

Oh!

Denn die Mutter darf innerhalb Monatsfrist dem widersprechen ….

Ohne weitere Worte.

Alles weitere – also ab Seite 70 bis sage und schreibe Seite 176 – sind dann weitere Erläuterungen, Wiederholungen, Herleitungen etc…. Man kann sich das hier ersparen.


Fazit:

Zusammengefasst ist die hier nur das, was beim ersten Lesen auffiel. Ein zweites Lesen möchte ich mir nicht einmal vorstellen müssen.

Nein. Es ist keine Reform. Nicht einmal ein Reförmchen. Neben zu findendem absoluten Irrsinn (z.B. i,S. Inobhutnahmen) drängt sich der Eindruck auf, dass man wortreich und unter Verbrauch von viel lauwarmer Luft, wachsweich etwas in Worte kleidete. Nicht nur alter Wein in neuen Schläuchen ist das, sondern aus jeder Pore dieses Entwurfs dringt die Lobbyarbeit der Juristen, Walperscher-„Arbeitskreise“, eines Kinderschutzbundes (dem das alles trotzdem noch zu weit geht), eines vamv und anderer Schergen.

Geholfen ist mit diesem Mist – und anders kann man es einfach nicht sagen – niemandem. Natürlich schon gar nicht den Vätern. Ob das bei den Kindern der Fall ist. Ich weiß nicht.

Einen Offenbarungseid hätte man in wesentlich kürzerer Form sich selbst ausstellen können.
.
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Referentenentwürfe Familienrecht - von RDS - 22-10-2024, 11:02
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