01-11-2024, 12:05
Hiermit nochmal das Obige bekräftigend: Nicht zahlen. Kein Titel = Keine Vollstreckung möglich. Somit muss das 18-jährige "Kind" erst mal fordern.
Die weitere Vorgehensweise kennt noch eine zweite Variante: Nach dieser frechen Antwort des Kindes = Nichts mehr machen. Nicht schreiben. Zu nichts auffordern.
Wer Unterhalt will, muss ihn selbst fordern.
Der weitere Fortgang wird wohl so sein: Du bekommst dann einen Brief vom Anwalt. Da steht drin, dass Du pflichtig bist und Auskunft geben musst über Dein Einkommen.
Diese Auskunft musst Du auch geben. In der Folge hast du zwei Möglichkeiten:
1. Ein eigenes Schreiben zu Anfang, wie oben beschrieben und in etwa so: "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, hiermit gebe ich wie gewünscht Auskunft wie folgt: Anlage/Einkommensbescheinigungen.
Des Weiteren mögen sie ihre Mandantin auffordern zwecks korrekter Ausrechnung wie folgt offen zu legen und mit Belegen versehen, mir zuzusenden:
- Schulbescheinigung nebst letzten Jahreszeugnis
- Lohn- und Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate von Seiten der Kindesmutter
- Einkommensteuererklärung des Jahres 2023
- Mitteilung über etwaige Einkünfte ihres Mandanten/ihrer Mandantin
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass das Kindergeld ihrer Mandantin zuzurechnen und somit in Abzug zu bringen ist.
Nach erfolgter Vorlage kommen wir auf das Begehr ihrer Mandantin unaufgefordert zurück.
Mit angemessenen Grüßen
oder
2. Ab zum Anwalt
Das JA wird auf dich zukommen und versuchen, gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück zu erlangen:
1. Wurde er tituliert, besteht die Schuld fort und man schlägt eine Ratenzahlung vor.
2. Er wurde nicht tituliert, dann wird man auch eine Rückzahlung fordern. In diesem Moment verweist du auf die Leistungsunfähigkeit bezüglich des Zeitraumes in dem UHV gezahlt wurde. Das JA hat mit Sicherheit seinerzeit schon Auskunft von dir verlangt und hat die Unterlagen im Grunde schon - was es gerne ignoriert. Bei Leistungsunfähigkeit - die man selbst anmelden muss - erwächst daraus keine Schuld und somit Verpflichtung zur Rückzahlung des UHV.
Weiterhin darauf achten - sollte die Nummer unter 2. schief gehen - dass bei nicht tituliertem UHV, die Regelverjährung von 3 Jahren gilt. Würde heißen: Fordert das JA beispielsweise im Jahre 2025 UHV für 2012 - 2024, dann legst Du die Einrede der Verjährung ein für die Jahre 2012 - 2021
Die weitere Vorgehensweise kennt noch eine zweite Variante: Nach dieser frechen Antwort des Kindes = Nichts mehr machen. Nicht schreiben. Zu nichts auffordern.
Wer Unterhalt will, muss ihn selbst fordern.
Der weitere Fortgang wird wohl so sein: Du bekommst dann einen Brief vom Anwalt. Da steht drin, dass Du pflichtig bist und Auskunft geben musst über Dein Einkommen.
Diese Auskunft musst Du auch geben. In der Folge hast du zwei Möglichkeiten:
1. Ein eigenes Schreiben zu Anfang, wie oben beschrieben und in etwa so: "Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt, hiermit gebe ich wie gewünscht Auskunft wie folgt: Anlage/Einkommensbescheinigungen.
Des Weiteren mögen sie ihre Mandantin auffordern zwecks korrekter Ausrechnung wie folgt offen zu legen und mit Belegen versehen, mir zuzusenden:
- Schulbescheinigung nebst letzten Jahreszeugnis
- Lohn- und Gehaltsnachweise der letzten 12 Monate von Seiten der Kindesmutter
- Einkommensteuererklärung des Jahres 2023
- Mitteilung über etwaige Einkünfte ihres Mandanten/ihrer Mandantin
Ich weise vorsorglich darauf hin, dass das Kindergeld ihrer Mandantin zuzurechnen und somit in Abzug zu bringen ist.
Nach erfolgter Vorlage kommen wir auf das Begehr ihrer Mandantin unaufgefordert zurück.
Mit angemessenen Grüßen
oder
2. Ab zum Anwalt
Das JA wird auf dich zukommen und versuchen, gezahlten Unterhaltsvorschuss zurück zu erlangen:
1. Wurde er tituliert, besteht die Schuld fort und man schlägt eine Ratenzahlung vor.
2. Er wurde nicht tituliert, dann wird man auch eine Rückzahlung fordern. In diesem Moment verweist du auf die Leistungsunfähigkeit bezüglich des Zeitraumes in dem UHV gezahlt wurde. Das JA hat mit Sicherheit seinerzeit schon Auskunft von dir verlangt und hat die Unterlagen im Grunde schon - was es gerne ignoriert. Bei Leistungsunfähigkeit - die man selbst anmelden muss - erwächst daraus keine Schuld und somit Verpflichtung zur Rückzahlung des UHV.
Weiterhin darauf achten - sollte die Nummer unter 2. schief gehen - dass bei nicht tituliertem UHV, die Regelverjährung von 3 Jahren gilt. Würde heißen: Fordert das JA beispielsweise im Jahre 2025 UHV für 2012 - 2024, dann legst Du die Einrede der Verjährung ein für die Jahre 2012 - 2021