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§ 170 StGB - Verfolgung im Ausland
#7
Hallo Austriake,

danke für Deinen Beitrag und den Hinweis, zu prüfen ob ein Verstoß gegen §170 StGB hier überhaupt ein Straftatbestand ist. Das werde ich in Erfahrung bringen.

Bzgl. der Vorladung ist es hier so, dass man hin muss :-(
Hatte drei Anwälte gefragt, alle hatten gesagt man muss persönlich erscheinen. Auch einen Anwalt mit Vollmacht zu senden geht nicht. (die Möglichkeiten des "Fernbleibens" wie in Deutschland gibt es hier leider nicht)

Man kann nur um Terminverlegung bitten wegen Krankheit, Urlaub, etc., aber das hätte die Vernehmung nur um 4 Wochen +/- verzögert.
Sollte man nicht zum Termin erscheinen steht man auf der Fahndungsliste und wird von zu Hause oder am Arbeitsplatz abgeholt oder zufällig irgendwo mal aufgegriffen (Verkehrskontrolle, Kontrolle am Flughafen, etc.) Wahrscheinlich ebenfalls nichts so klug ... zumindest wollte ich diesem Pfad nicht testen.

Der Staatsanwaltschaft habe ich keine Informationen zur Verfügung gestellt. Angaben zum Arbeitgeber etc. natürlich nicht gemacht; wollten die aber wissen ;-)
Ich hatte denen gesagt, bzw. per Dolmetscher ausrichten lassen, dass ich keine Angaben zur Sache machen werden; ich mache von meinem Aussageverweigerungsrecht gebrauch!

Ich vermute auch, dass die Formulierung in der Anhörung so gestaltet waren, dass man aus der Reserve gelockt wird und was sagt. Die müssten ja bei der "Kontenrundschau" die Zahlungseingänge und Ausgänge gesehen haben. Komischerweise hatte die nur was von der Ausgangszahlung geschrieben aber nichts von der Eingangszahlung ... habe zum Glück geschwiegen, weil ich eben auch dachte, sollte es zur Anklage kommen kann man vor Gericht immer noch darlegen, woher das Geld kam und bis dahin eine passende, gerichtsfeste Begründung überlegen und warum das Geld eben nicht wegen Unterhalt verwendet werden konnte (da ansonsten Untreue, Unterschlagung, etc.).

Das Aktenzeichen war aus dem Jahre 2022, also ca. 2 Jahre alt. Ich denke, abwarten wäre aktuell das besten, oder?
Zudem müsste ja auch entsprechend "geladen" werden, ein einfacher Brief oder ein "gelber Brief" ist im Ausland nicht zulässig, sagte mir ein Rechtsanwalt. Und dann wäre ja auch noch interessant, das Thema Reisekosten, Pflichtverteidiger ..... vielleicht ist es für die StA zu viel Aufwand....?!
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RE: § 170 StGB - Verfolgung im Ausland - von DrNewton - 21-11-2024, 10:45

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