10-12-2024, 14:05
Hallo,
und wieder gibt es Nachrichten von der Gegenseite. Da der Originalbescheid meiner Steuererklärung 2023 noch nicht vorliegt, sondern nur eine Vorabberechnung, möchte die Gegenseite alle Steuerunterlagen aus dem Jahr 2022. Ich bin aber aufgefordert worden, Auskunft über das Jahr 2023 zu geben. Und zudem möchte ich das Jahr 2022 gar nicht offenlegen, da dies aus beruflichen Gründen mit Zweitwohnsitz zu einer deutlichen Erstattung geführt hatte. Diese berufliche Situation liegt seit 01/2023 aber nicht mehr vor und war auch der Grund der Gegenseite eine KU-änderung anzustoßen --> Steuervorteil dreht sich in negative/Rückzahlung. Das weiß die Gegenseite natürlich auch.
Auf Rückfrage beim Finanzamt wurde mir mitgeteilt noch etwas warten zu müssen mit der endgültigen Bearbeitung meiner Erklärung 2023.
Im Netz hatte ich folgendes gefunden:
Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen sind grundsätzlich bei der Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens und somit bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Sie wird monatsweise dem Einkommen im Jahr des Zuflusses zugerechnet. Diese Beträge werden für zukünftige Berechnungen beibehalten, sofern es keine Hinweise auf größere Abweichungen gibt (OLG Hamm, Beschluss vom 16.9.2022 – 5 UF 44/22 – FamRZ 2023, 195; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2022 – 9 UF 155/21 – NZFam 2022, 975).
Unregelmäßige bzw. außergewöhnliche Steuererstattungen können für die Ermittlung des künftigen Unterhaltsbedarfs nicht in die Zukunft fortgeschrieben werden (Prognosemethode).
Meine Meinung ist, die Gegenseite muss warten bis zur Erstellung des Originalbescheids. Mein Anwalt sieht das genauso.
Wie seht ihr das?
Gibt vielleicht Urteile , die dafür oder dagegen sprechen.
Gruß
Emre
und wieder gibt es Nachrichten von der Gegenseite. Da der Originalbescheid meiner Steuererklärung 2023 noch nicht vorliegt, sondern nur eine Vorabberechnung, möchte die Gegenseite alle Steuerunterlagen aus dem Jahr 2022. Ich bin aber aufgefordert worden, Auskunft über das Jahr 2023 zu geben. Und zudem möchte ich das Jahr 2022 gar nicht offenlegen, da dies aus beruflichen Gründen mit Zweitwohnsitz zu einer deutlichen Erstattung geführt hatte. Diese berufliche Situation liegt seit 01/2023 aber nicht mehr vor und war auch der Grund der Gegenseite eine KU-änderung anzustoßen --> Steuervorteil dreht sich in negative/Rückzahlung. Das weiß die Gegenseite natürlich auch.
Auf Rückfrage beim Finanzamt wurde mir mitgeteilt noch etwas warten zu müssen mit der endgültigen Bearbeitung meiner Erklärung 2023.
Im Netz hatte ich folgendes gefunden:
Steuererstattungen bzw. Steuernachzahlungen sind grundsätzlich bei der Bestimmung des unterhaltsrelevanten Einkommens und somit bei der Unterhaltsbemessung zu berücksichtigen. Sie wird monatsweise dem Einkommen im Jahr des Zuflusses zugerechnet. Diese Beträge werden für zukünftige Berechnungen beibehalten, sofern es keine Hinweise auf größere Abweichungen gibt (OLG Hamm, Beschluss vom 16.9.2022 – 5 UF 44/22 – FamRZ 2023, 195; OLG Brandenburg, Beschluss vom 14.4.2022 – 9 UF 155/21 – NZFam 2022, 975).
Unregelmäßige bzw. außergewöhnliche Steuererstattungen können für die Ermittlung des künftigen Unterhaltsbedarfs nicht in die Zukunft fortgeschrieben werden (Prognosemethode).
Meine Meinung ist, die Gegenseite muss warten bis zur Erstellung des Originalbescheids. Mein Anwalt sieht das genauso.
Wie seht ihr das?
Gibt vielleicht Urteile , die dafür oder dagegen sprechen.
Gruß
Emre