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Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel
#2
Nach Frankreich: Nutzt hinsichtlich Unterhalt vermutlich nichts, weil der Gerichtsstand dadurch nicht verlagert wird. § 232 Abs. 1 Nr. 2 FamFG: Für Streitigkeiten privilegierter volljähriger Kinder ist immer das Gericht am Aufenthaltsort des Kindes zuständig. Für alle anderen volljährigen Kinder: § 232 Abs. 3 FamFG. Lies dir den mal durch, das führt doch wieder oft zum Kind.

Herausgabe des Titels war der richtige erste Schritt. Wenn das nicht passiert, muss der Titel durch Klage herabgesetzt werden, dazu ist (im Eilantrag) die Aussetzung der Vollstreckbarkeit zu verlangen. Der Anwalt sollt das wissen, herrscht sowieso Anwaltspflicht. Dann ist es egal, wie lange das Verfahren dauert. Es kann aber sein, dass eine Sicherheitsleistung nötig ist, die du später zurückbekommst. Die zeitliche Abfolge ist wichtig, damit keine Verzögerungen entstehen, der 18. Geburtstag vorbei ist und man dann so langsam anfängt, die Dinge gerade zu stellen.
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RE: Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel - von p__ - 13-12-2024, 11:29

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