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Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel
#4
Unbeschränkte Unterhaltspflicht die Generationen rauf und runter gibts natürlich auch in D, §1601 BGB ("Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."). Die Frage ist immer, wie die umgesetzt wird, das steht dann nicht im Gesetz. Es könnte auch sein, dass es in Frankreich keine Wahl ist "ins Heim zu gehen", sondern dass genau deshalb, wegen der Folgen auf Angehörige, die Schwellen für diverse Inanspruchnahmen solcher Leistungen sehr hoch sind. Zugespitzt gesagt: In D Pflegestufe 3, in Land X eine Steuergutschrift weil erhöhter Aufwand... ausserdem wird bei deinem Kind nichts zu holen sein. Wenn nur du und der Staat zahlen müssen, könnten die Leistungen dann sehr mager werden.

Ich sage nicht, dass das so ist, aber ich sage, so etwas will ziemlich konsequent zu Ende gedacht sein, um sich nicht in eine neue Sackgasse zu manövrieren. Gehen kannst du immer noch. Ich würde jetzt mal den zivilrechtlichen Anspruch des Kindes angehen. Das ist aussichtsreich.

Schon in der Vergangenheit scheint da einiges falsch gelaufen zu sein. Keine Zeugnisse, ab Januar kein Kindergeld? Das heisst, das Kind befindet sich nicht Ausbildung, ist also auch nicht kindergeldberechtigt und man hat dir grundlegende Unterlagen verweigert, auf die du ein Recht hast. Schon vor Volljährigkeit erlischt die Unterhaltspflicht, wenn das Kind nichts mehr macht. Das "machen" muss nachgewiesen werden! Geld gibts nur für Schulbesuch oder Ausbildung, Ausbildungsvergütungen mindern den Anspruch. Es kann sogar sinnvoll sein, jetzt sofort zu klagen, noch vor Eintritt der Volljährigkeit. Dazu ist zunächst mal festzustellen, was das Kind eigentlich macht. Sich totzustellen hilft dem Kind oder dem Jugendamt (bis 18) nicht.
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RE: Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel - von p__ - 13-12-2024, 15:00

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