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Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel
#6
Zu Lasten Dritter auf das Kindergeld verzichten geht ebensowenig wie zu Lasten von Unterhaltspflichtigen auf einen Bafög-Anspruch verzichten. Man kann schon verzichten, aber das erhöht den Unterhalt nicht. Wenn die Mutter gut verdient, bist du sowieso den Unterhalt ab 18 los, die Haftungsquote wird dann sehr Richtung Mutter verschoben sein.

Wie schon gesagt, die Dauer eines Unterhaltsverfahrens spielt keine Rolle, wenn die Aussetzung der Vollstreckbarkeit sofort beantragt wird. Eine Verzögerung geht dann nicht zu deinen Lasten. Klage doch erst mal den Unterhalt weg, gehen kannst du immer noch.

Nichtvorlage von Schulbescheinigungen und Zeugnissen ist kein Recht, sondern deren Vorlage ist Pflicht. Eine Schulbescheinigung ist immer Pflicht. Ob das Zeugnis verweigert werden kann, entscheidet nicht das Kind, sondern ein Richter. In deinen finanziellen Verhältnissen, kannst du da Verfahrenskostenhilfe beantragen? Das löst viele Probleme, bereits die damit verbundene (kostenlose) Rechtsprüfung vor der eigentlichen Verfahrenseröffnung ist oft sehr hilfreich.
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RE: Abänderungsklage bei Volljährigkeit mit Titel - von p__ - 13-12-2024, 18:08

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