25-02-2025, 16:28
Danke 2shell für die interessante Erklärung. Ich verstehe überhaupt nicht, was die Gegenseite von ihm nun will. Er hat doch schon eine "fiktive Erklärung" ohne AfA gemacht und somit sich genau so verhalten, was das Unterhaltsrecht will, denn:
Der Wertverlust von Gebäuden, den der Eigentümer regelmäßig abschreiben kann, ist dem BGH zufolge für das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen des Mannes nicht zu berücksichtigen. Seine Einkünfte seien daher um die Abschreibungsbeträge zu erhöhen.
Jetzt passt denen also nicht, dass sich durch das Herausrechnen der AfA die Steuerlast erhöht. Man kann doch nicht her gehen und sagen, die AfA darfst Du nicht ansetzen, auf der anderen Seite aber den Unterhalt so berechnen, dass man die Steuervergünstigung, die sich durch die AfA ergibt, dann aber gerne kassieren würde. Ich denke, die Gegenseite hantiert auch nur mit Halbwissen.
Na denen sollte man mal richtig Arbeit machen. Und Tochter wird 18. Da kann man sie jetzt richtig ärgern
Der Wertverlust von Gebäuden, den der Eigentümer regelmäßig abschreiben kann, ist dem BGH zufolge für das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen des Mannes nicht zu berücksichtigen. Seine Einkünfte seien daher um die Abschreibungsbeträge zu erhöhen.
Jetzt passt denen also nicht, dass sich durch das Herausrechnen der AfA die Steuerlast erhöht. Man kann doch nicht her gehen und sagen, die AfA darfst Du nicht ansetzen, auf der anderen Seite aber den Unterhalt so berechnen, dass man die Steuervergünstigung, die sich durch die AfA ergibt, dann aber gerne kassieren würde. Ich denke, die Gegenseite hantiert auch nur mit Halbwissen.
Na denen sollte man mal richtig Arbeit machen. Und Tochter wird 18. Da kann man sie jetzt richtig ärgern