(25-02-2025, 16:12)DrNewton schrieb: das mit der AFA versteht doch kein Richter :-(
Was steht in den Richtlinien Deines OLG? Die Frage ist doch, ob die 2% (nach Steuerrecht) AFA auf Gebäude oder eine Höhe Abschreibung (nach realer Restnutzungsdauer) akzeptieren? So ein Gutachten kostet leider auch wieder ein paar Taler :-(
Aber vielleicht kommen die dann wieder im die Ecke und sagen, der Wert des Grundstückes ist stärker gestiegen als der Werteverzehr ....
Ja, versteht kein Richter. Wahrscheinlich nur mit Gutachten der gesamten wirtschaftlichen Situation. Das Restwertgutachten ist nicht teuer im Verhältnis zur Steuerreduzierung über mehrere Jahre...Es wird daran scheitern, dass man das Risiko beim Richter nicht eingehen will, dass er AFA versteht. Und was beim Taxi noch funktioniert, muss in der Immobilie nicht funktionieren. Den Grundstückswert, hätte der Gutachter ja auch mitmachen können. Wahrscheinlich einfacher bei den Immobilien: Sanierungsaufwände geltend machen, oder Mietausfälle/Mietminderung...
(25-02-2025, 16:28)Nappo schrieb: Danke 2shell für die interessante Erklärung. Ich verstehe überhaupt nicht, was die Gegenseite von ihm nun will. Er hat doch schon eine "fiktive Erklärung" ohne AfA gemacht und somit sich genau so verhalten, was das Unterhaltsrecht will, denn:
Der Wertverlust von Gebäuden, den der Eigentümer regelmäßig abschreiben kann, ist dem BGH zufolge für das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen des Mannes nicht zu berücksichtigen. Seine Einkünfte seien daher um die Abschreibungsbeträge zu erhöhen.
Jetzt passt denen also nicht, dass sich durch das Herausrechnen der AfA die Steuerlast erhöht. Man kann doch nicht her gehen und sagen, die AfA darfst Du nicht ansetzen, auf der anderen Seite aber den Unterhalt so berechnen, dass man die Steuervergünstigung, die sich durch die AfA ergibt, dann aber gerne kassieren würde. Ich denke, die Gegenseite hantiert auch nur mit Halbwissen.
Na denen sollte man mal richtig Arbeit machen. Und Tochter wird 18. Da kann man sie jetzt richtig ärgern
Der Wertverlust von Gebäuden, den der Eigentümer regelmäßig abschreiben kann, ist dem BGH zufolge für das unterhaltsrechtlich maßgebende Einkommen des Mannes nicht zu berücksichtigen. Seine Einkünfte seien daher um die Abschreibungsbeträge zu erhöhen.
Bist Du sicher? Oder geht nur um die pauschalierte Wertreduzierung? Ein Wirtschaftsgut, was sich verbraucht müsste doch auch im Unterhalt berücksichtigung finden?
Hab das hier gefunden:
https://www.scheidung-online.de/unterhal...altsrecht/
Kein OLG, aber ich schätze, wenn man per Gutachten den Werteverzehr feststellt, wird es schwieriger dadrum herum zu argumentieren