27-02-2025, 00:08
Wie ist denn die Stimmung, kannst du mit der Dame noch reden?
Wenn du ausziehst, wird das schwächer und erlischt ab einer Frist von sechs Monaten. Es gibt Ausnahmen, aber nicht in deiner Situation.
Muss die Dagebliebene beim Gericht beantragen und begründen. Ein gerichtlicher Beschluss ist dann notfalls zwangsweise vollstreckbar (§ 890 ZPO).
Dazu muss man alle Zahlen kennen. Das ist eine Frage für deinen Anwalt, der kann im Dialog eine Rechnung erstellen.
In der Zugewinngemeinschaft gibt es kein Ehevermögen. Erst bei einer Scheidung gibts einen Zugewinnausgleich. Die Kosten für eine extra Wohnung für dich mindern deine Pflichten nicht. Wenn du dafür Geld ausgibt, Kaution, Einrichtung, dann hast du natürlich weniger Geld, was zum Stichtag auch zu einem veränderten Zugewinnausgleich führen kann.
Wo die volljährigen Kinder wohnen, ist Sache zwischen den Kindern und den Eltern. Ein Richter hat da nichts mehr zu bestimmen.
Zitat:Recht auf Wiedereinzug und Durchsetzbarkeit
Wenn du ausziehst, wird das schwächer und erlischt ab einer Frist von sechs Monaten. Es gibt Ausnahmen, aber nicht in deiner Situation.
Zitat:Möglichkeit eines Hausverbots durch Ehefrau
Muss die Dagebliebene beim Gericht beantragen und begründen. Ein gerichtlicher Beschluss ist dann notfalls zwangsweise vollstreckbar (§ 890 ZPO).
Zitat:Kindesunterhalt und Wohn(wert)vorteil der Ehefrau bei volljährigen Kindern
Dazu muss man alle Zahlen kennen. Das ist eine Frage für deinen Anwalt, der kann im Dialog eine Rechnung erstellen.
Zitat:Minderung des Ehevermögens durch zusätzliche Kosten 2. Haushalt während der noch bestehenden Ehe
In der Zugewinngemeinschaft gibt es kein Ehevermögen. Erst bei einer Scheidung gibts einen Zugewinnausgleich. Die Kosten für eine extra Wohnung für dich mindern deine Pflichten nicht. Wenn du dafür Geld ausgibt, Kaution, Einrichtung, dann hast du natürlich weniger Geld, was zum Stichtag auch zu einem veränderten Zugewinnausgleich führen kann.
Zitat:Bewertung eines Auszugs des Ehemanns aus richterlicher Sicht (auch falls Wechselmodell nicht möglich oder von Kindern ungewollt)
Wo die volljährigen Kinder wohnen, ist Sache zwischen den Kindern und den Eltern. Ein Richter hat da nichts mehr zu bestimmen.