20-03-2025, 15:52
Nenne das Datum deiner letzten Auskunft und frage, wo die Glaubhaftmachung nach § 1605 Abs. 2 erfolgt ist oder ob sie unterblieben ist. Biete an, bei Bedarf die Papiere deiner Auskunft gegen Kopierkosten (in Anlehnung an Nr. 7000 VV RVG pro Seite 1,00 €) und Bearbeitungsaufwandsentschädigung erneut vorzulegen. Nach Eingang des Geldes für die 20 Seiten verschickst du.
Belehre einen Anwalt nicht mit mühsam herausgesuchten Beschlüssen. Das kümmert den gar nicht. Der probierts halt. Er fordert und du hüpfst: Nö.
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