Vor 8 Stunden
Es sind verschiedene Unterhaltsgläubiger, deshalb haben Unter- oder Überzahlungen für Betreuungsunterhalt nichts mit Unter- oder Überzahlungen für Kindesunterhalt zu tun und können nicht miteinander errechnet oder sonstwie verbunden werden. Gläubiger für BU ist die Mutter, Gläubiger für KU das Kind. Das wird nur durch die Mutter vertreten, aber ist der eigentliche Gläubiger.