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Frage zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt und Verjährung
#3
Gefordert werden kann grundsätzlich ab Inverzugsetzung. Hatten wir eben im Nachbarthread. Siehe z.B. https://www.trennungsfaq.com/forum/showt...#pid221819

Wenn du zwar Inverzuggesetzt wurdest, aber Ansprüche dann jahrelang nicht verfolgt würden, greift eventuell Verwirkung. Und: Unterhaltsforderungen, die nicht tituliert sind, verjähren regelmäßig nach 3 Jahren (§ 195 BGB). Die Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem der Anspruch fällig wurde. Demnach wäre alles vor 2021 sowieso verjährt.

Unterhalt ist sowieso nur geschuldet, wenn du leistungsfähig bist. Wenn dein Einkommen nachweislich unter dem Selbstbehalt lag und du durchgehend Bürgergeld/Hartz IV beziehen musstest, warst du objektiv nicht leistungsfähig. Die Gegenseite muss dir dann erst über fiktives Einkommen Versäumnisse unterschieben, das geht im vereinfachten Verfahren nicht, das du gerade offenbar am Hals hast. Oder ist das eine normale Klage? Dann brauchst du sofort einen Anwalt. Anwaltspflicht. Leg dir dann schon mal Nachweise über Einkommen, Bürgergeld/Hartz IV-Bescheide, Steuerbescheide usw. parat. Auf das Formular unbedingt fristgerecht reagieren, sonst droht ein Versäumnisbeschluss. Der Anwalt wird auch Einrede der Verjährung für alle Ansprüche vor 2021 erheben, wenn die Inverzugsetzung schon länger her ist.
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RE: Frage zum Antrag auf Festsetzung von Unterhalt und Verjährung - von p__ - Gestern, 23:47

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