Gestern, 14:14
Hier wird bisher ziemlich oft die Verjährung von Unterhaltsrückständen angesprochen. Verjährung kann man sich in diesem Fall zumindest in den nächsten Jahren jedoch vollständig abschminken. Es muss auch gar nicht erst über die 30jährige oder 3jährige Verjährungsfrist diskutiert werden, denn zwischen Kind und Eltern ist die Verjährung bis zum 21. Geburtstag des Kindes gehemmt (§ 207 BGB). Bedeutet, erst am 21. Geburtstag des Kindes beginnen die Verjährungsfristen überhaupt zu laufen! Was die Rechtsanwaltsgehilfin zu § 207 BGB auf Youtube (Link oben) gesabbelt hat, ist völliger Schwachsinn. Jetzt fehlt nur noch, dass sich Krankenschwestern oder Arzthelferinnen im Internet über die Feinheiten einer Herz-OP auslassen...
