Gestern, 14:22
Die Details der Verjährungsdiskussion wollte ich vermeide, das fasert wieder mühevoll in alle Richtungen auf und bringt dem Pflichtigen nichts, weil er meist selber gar nicht weiss, auf welcher Faser er sich befindet.
Nur so viel: Die drei Jahre sind durchaus oft richtig und deshalb auf jeden Fall vorzubringen. Im Hauptverfahren darf sich der Anwalt damit im Detail beschäftigen. So betrifft die Hemmung der Verjährung beispielsweise maximal einen Teilbetrag, denn sobald Unterhaltsvorschuss gezahlt wird (was angesichts eines Nullzahler garantiert so war), der Unterhaltsanspruch also auf die Vorschusskasse übergeht, geht diese Hemmung eben nicht mit über und es gelten wieder die drei Jahre.
Nur so viel: Die drei Jahre sind durchaus oft richtig und deshalb auf jeden Fall vorzubringen. Im Hauptverfahren darf sich der Anwalt damit im Detail beschäftigen. So betrifft die Hemmung der Verjährung beispielsweise maximal einen Teilbetrag, denn sobald Unterhaltsvorschuss gezahlt wird (was angesichts eines Nullzahler garantiert so war), der Unterhaltsanspruch also auf die Vorschusskasse übergeht, geht diese Hemmung eben nicht mit über und es gelten wieder die drei Jahre.