Gestern, 14:37
(Gestern, 13:58)PeterPP schrieb: a) Ein nicht geltend gemachter Unterhaltsanspruch kann grundsätzlich schon vor Eintritt der Verjährung und auch während der Hemmung nach § 207 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB verwirkt sein (Fortführung von Senatsurteil BGHZ 103, 62 = FamRZ 1988, 370 und Senatsbeschluss vom 16. Juni 1999 XII ZA 3/99 FamRZ 1999, 1422).
b) Das bloße Unterlassen der Geltendmachung des Unterhalts oder der Fort-setzung einer begonnenen Geltendmachung kann das Umstandsmoment der Verwirkung nicht begründen (Anschluss an Senatsurteil vom 9. Oktober 2013 XII ZR 59/12 NJW-RR 2014, 195).
BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17
Danke, für deine Antwort. Ich verstehe die juristische Formulierungen nicht so gut. Was bedeutet das konkret in meinem Fall?
Die haben mich regelmäßig Jahr für Jahr zur Auskunft über meine Einkünfte aufgefordert. Dann war 3 Jahre Funkstille bis jetzt.
Ich habe über viele Jahre hinweg regelmäßig Auskunftsschreiben vom Jugendamt bekommen. Dadurch bin ich davon ausgegangen, dass die Sache ständig überwacht wird und man mich auch weiterhin jährlich anschreibt. Als dann plötzlich fast drei Jahre lang (2 Jahre und 11 Monate) gar nichts mehr kam, habe ich für mich angenommen, dass sich die Angelegenheit erledigt hat oder zumindest nicht mehr weiterverfolgt wird.
Für mich hat diese lange Pause den Eindruck erweckt, dass keine Forderungen mehr bestehen. Gerade weil es zuvor ein gleichmäßiges Muster von Aufforderungen gab und das dann komplett wegfiel, habe ich mich darauf eingerichtet, dass nichts mehr kommt. Aus meiner Sicht spricht das dafür, dass die rückständigen Forderungen verwirkt sein könnten.
Würde das in meinem Fall greifen?