Gestern, 14:48
(Gestern, 13:58)PeterPP schrieb: BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17
Na gut, diskutieren wirs.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.03.2019 – 4 WF 170/18:
"Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589-592)."
Könnte hier durchaus gelten. "BGH FamRZ 2018, 589-592" ist der Beschluss vom 31.1.18