Gestern, 14:54
(Gestern, 14:48)p__ schrieb:(Gestern, 13:58)PeterPP schrieb: BGH, Beschluss vom 31. Januar 2018 - XII ZB 133/17
Na gut, diskutieren wirs.
OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 04.03.2019 – 4 WF 170/18:
"Das für die Verwirkung erforderliche Umstandsmoment kann bei Ansprüchen auf Zahlung rückständigen Unterhalts dann gegeben sein, wenn der Gläubiger von einer erstmaligen gerichtlichen Geltendmachung seiner Ansprüche absieht, weil das Einkommen des Schuldners unter dem Selbstbehalt liegt, nicht aber, wenn die Rückstände bereits tituliert sind (Abgrenzung zu BGH FamRZ 2018, 589-592)."
Könnte hier durchaus gelten. "BGH FamRZ 2018, 589-592" ist der Beschluss vom 31.1.18
Ich habe bisher noch keinen Unterhaltstitel erhalten.
Da mein Einkommen über viele Jahre unter dem Selbstbehalt lag und ich nachweislich nicht leistungsfähig war, könnte man in meinem Fall argumentieren, dass ein Teil der Rückstände verwirkt sein könnte – also dass es unbillig wäre, alles jetzt nachträglich zu fordern.
Mir ist bewusst, dass sobald ein Titel erlassen wird, Verwirkung keine Rolle mehr spielt und ich dann verpflichtet bin, die titulierte Summe zu zahlen.
Solange es aber nur um den Antrag auf Festsetzung geht, kann ich noch mit Verwirkung, Selbstbehalt und meiner Leistungsunfähigkeit argumentieren, um die Höhe oder Durchsetzung der Forderung zu begrenzen. Richtig?