Vor 10 Stunden
Nachdem ich nun den ganzen Thread durchgelesen habe: Deine Fragen wiederholen sich. Das passiert, wenn man den Wald vor lauter Bäumen nicht mehr sieht. Daher ein Tip:
1. Den Thread mit den Antworten nochmal ganz von Vorne durch lesen. Nimm ein Blatt und schreibe dir analog die Antworten in Stichpunkten heraus, die die weitere Vorgehensweise beinhalten - oder eben die "Möglichkeiten.
2. Eine Sache hast Du schon gemacht: Anwalt mandatiert. Termin abwarten. Und wie ´p schon schrieb: Deine Unterlagen zusammen suchen. Alle! Mitnehmen und hoffen, dass der Anwalt etwas Plan hat. Es gibt (noch) keinen Titel, keinen Beschluss, keine endgültige Festsetzung. Erwähne auch die Pflegschaft Deines Vaters und die Deiner Mutter. Atteste mitnehmen in Bezug auf die chronische Krankheit.
3. Stell Dir die Frage: Wo will ich überhaupt hin? Die Selbständigkeit ist nicht lohnend. Du vergeudest Lebenszeit die Dir nicht entlohnt wird. Andererseits ist der Zug dahingehend abgefahren, jetzt den Systembückling zu machen und sich was lukratives zu suchen, denn das wird in Sachen zukünftig ausgeurteilter Rückstände weg gepfändet. Siehe § 85d ZPO. Pfändung bis auf das sozialrechtliche Minimum. Da reden wir von ca 850 € die man Dir belassen würde.
4. Die Verwirkung wabert immer in der Gegend herum und ist auch Thema. In der Praxis kommt sie fast nie vor. Wird weg gebügelt. Die Voraussetzungen sind einfach zu stringent. Verjährung prüft Dein Anwalt. Abwarten...
5. Liegt das ergebnis vor: Wo nichts zu holen ist, hat der Kaiser sein Recht verloren. Ob Du in 2 Jahren bei 34.000 / 80.000 oder 100.000 stehst, ist egal. Oft geben Gläubiger auch auf. Irgendwann.... Briefe kannst Du dann in einer Stapelablage ablegen.
6. Insolvenz: Wie schon erwähnt: Aktuell ist eine Insolvenz keine gute Idee. Sie "schützt" Dich zwar erst einmal für die Dauer von 3 Jahren vor Forderungen. Aber!
A) Zukünftiger, laufender, monatlich zu zahlender Unterhalt sind Neuschulden und fallen ohnehin nicht in eine eventuelle Restschuldbefreiung. Das macht eine Insolvenz aktuell uninteressant.
B) Unterhaltsschulden sind bevorrechtigte Schulden. Heißt: Der Insolvenzverwalter holt sich zwar nur Beträge, die oberhalb der allgemein gültigen Pfändungsfreigrenzentabelle liegen, aber laufender Unterhalt kann gepfändet werden nach § 850d ZPO. (s. oben - sozialrechtliches Minimum) . Unterhalt, der vor Insolvenzeröffnungsbeschluss angefallen ist, kann nicht gepfändet werden, weil sich dies aus § 89 InsO (Vollstreckungsverbot) ergibt
7. Bei Dir träfe die "Regelinsolvenz" zu, da Du selbständig tätig bist. Sie unterscheidet sich aber kaum von der sog. Verbraucherinsolvenz. Wenn favorisiert, dann erst, wenn das Kind 18 ist.
Zu beachten:
A) Eine Regelinsolvenz würde abgelehnt, da bei Dir keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten deckt (Unterschied zur Verbraucherinsolvenz)
B) Eine Ablehnung der Regelinsolvenz wegen Mangels an Masse schließt die Restschuldbefreiung nicht aus, sofern der Schuldner, eine natürliche Person, die Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) beantragt. Ebenso separater Antrag auf Restschuldbefreiung ( nicht vergessen!)
C) Der Unterhaltsgläubiger kann gegen die Restschuldbefreiung Einrede einlegen. Heißt: Er sagt: Der Schuldner hat "pflichtwidrig Unterhalt nicht gezahlt". Dann würde die Restschuldbefreiung gar nicht erst greifen! Aber: Du kannst gegen diese Einrede wiederum Widerspruch einlegen. Dazu fordert Dich das Insolvenzgereicht sogar auf. Ist der Widerspruch gut formuliert und vor Allem belegt (!), KANN die restschuldbefreiung trotzdem erfolgen. KANN nicht MUSS.
Fazit:
Einzige Chance aktuell:
1. Der Anwalt holt bisschen was raus. Restschulden bleiben. Titel wird folgen. Folge: Job suchen/Selbständigkeit ausbauen. Unterhalt zahlen. Ratenzahlungsvereinbarung mit Gläubiger - wenn möglich ODER : Vermögenslos bleiben. Unterhalt der 850 € bleiben. Schulden auflaufen lassen. Offiziell arm bleiben - ´p beschrieb das.
2. Erst in 2 Jahren prüfen, ob ein Insolvenzverfahren sinnvoll ist. Habe ich beschrieben. Bleiben due Umstände wie bisher, dann würde ich das Risiko eingehen. Du kannst gewinnen oder verlieren. Wer´s nicht probiert, der erfährt es auch nicht.
Die Kosten des Verfahrens sind "überschaubar". Die oben genannten 40% errechnen sich lediglich aus der Masse bis zu 35.000 €. Dann 26% bis 70.000 €. Wo keine Masse ist, fallen die "Grundgebühren" an. Die allerdings sind zwingend zu zahlen. Und zwar, nach Ablauf des Verfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.
Vorsicht bei Erbe! Du sagst, Deine Mutter sei sehr alt. Besitzt sie ein EFH oder sonstiges Vermögen, welches Du irgendwann erbst, ist das zu 100% in der Masse, sofern das Insolvenzverfahren noch läuft und zu 50% Masse , wenn die sog. Wohlverhaltensphase läuft und das eigentliche Verfahren abgeschlossen ist.
1. Den Thread mit den Antworten nochmal ganz von Vorne durch lesen. Nimm ein Blatt und schreibe dir analog die Antworten in Stichpunkten heraus, die die weitere Vorgehensweise beinhalten - oder eben die "Möglichkeiten.
2. Eine Sache hast Du schon gemacht: Anwalt mandatiert. Termin abwarten. Und wie ´p schon schrieb: Deine Unterlagen zusammen suchen. Alle! Mitnehmen und hoffen, dass der Anwalt etwas Plan hat. Es gibt (noch) keinen Titel, keinen Beschluss, keine endgültige Festsetzung. Erwähne auch die Pflegschaft Deines Vaters und die Deiner Mutter. Atteste mitnehmen in Bezug auf die chronische Krankheit.
3. Stell Dir die Frage: Wo will ich überhaupt hin? Die Selbständigkeit ist nicht lohnend. Du vergeudest Lebenszeit die Dir nicht entlohnt wird. Andererseits ist der Zug dahingehend abgefahren, jetzt den Systembückling zu machen und sich was lukratives zu suchen, denn das wird in Sachen zukünftig ausgeurteilter Rückstände weg gepfändet. Siehe § 85d ZPO. Pfändung bis auf das sozialrechtliche Minimum. Da reden wir von ca 850 € die man Dir belassen würde.
4. Die Verwirkung wabert immer in der Gegend herum und ist auch Thema. In der Praxis kommt sie fast nie vor. Wird weg gebügelt. Die Voraussetzungen sind einfach zu stringent. Verjährung prüft Dein Anwalt. Abwarten...
5. Liegt das ergebnis vor: Wo nichts zu holen ist, hat der Kaiser sein Recht verloren. Ob Du in 2 Jahren bei 34.000 / 80.000 oder 100.000 stehst, ist egal. Oft geben Gläubiger auch auf. Irgendwann.... Briefe kannst Du dann in einer Stapelablage ablegen.
6. Insolvenz: Wie schon erwähnt: Aktuell ist eine Insolvenz keine gute Idee. Sie "schützt" Dich zwar erst einmal für die Dauer von 3 Jahren vor Forderungen. Aber!
A) Zukünftiger, laufender, monatlich zu zahlender Unterhalt sind Neuschulden und fallen ohnehin nicht in eine eventuelle Restschuldbefreiung. Das macht eine Insolvenz aktuell uninteressant.
B) Unterhaltsschulden sind bevorrechtigte Schulden. Heißt: Der Insolvenzverwalter holt sich zwar nur Beträge, die oberhalb der allgemein gültigen Pfändungsfreigrenzentabelle liegen, aber laufender Unterhalt kann gepfändet werden nach § 850d ZPO. (s. oben - sozialrechtliches Minimum) . Unterhalt, der vor Insolvenzeröffnungsbeschluss angefallen ist, kann nicht gepfändet werden, weil sich dies aus § 89 InsO (Vollstreckungsverbot) ergibt
7. Bei Dir träfe die "Regelinsolvenz" zu, da Du selbständig tätig bist. Sie unterscheidet sich aber kaum von der sog. Verbraucherinsolvenz. Wenn favorisiert, dann erst, wenn das Kind 18 ist.
Zu beachten:
A) Eine Regelinsolvenz würde abgelehnt, da bei Dir keine Masse vorhanden ist, die die Verfahrenskosten deckt (Unterschied zur Verbraucherinsolvenz)
B) Eine Ablehnung der Regelinsolvenz wegen Mangels an Masse schließt die Restschuldbefreiung nicht aus, sofern der Schuldner, eine natürliche Person, die Stundung der Verfahrenskosten (§ 4a InsO) beantragt. Ebenso separater Antrag auf Restschuldbefreiung ( nicht vergessen!)
C) Der Unterhaltsgläubiger kann gegen die Restschuldbefreiung Einrede einlegen. Heißt: Er sagt: Der Schuldner hat "pflichtwidrig Unterhalt nicht gezahlt". Dann würde die Restschuldbefreiung gar nicht erst greifen! Aber: Du kannst gegen diese Einrede wiederum Widerspruch einlegen. Dazu fordert Dich das Insolvenzgereicht sogar auf. Ist der Widerspruch gut formuliert und vor Allem belegt (!), KANN die restschuldbefreiung trotzdem erfolgen. KANN nicht MUSS.
Fazit:
Einzige Chance aktuell:
1. Der Anwalt holt bisschen was raus. Restschulden bleiben. Titel wird folgen. Folge: Job suchen/Selbständigkeit ausbauen. Unterhalt zahlen. Ratenzahlungsvereinbarung mit Gläubiger - wenn möglich ODER : Vermögenslos bleiben. Unterhalt der 850 € bleiben. Schulden auflaufen lassen. Offiziell arm bleiben - ´p beschrieb das.
2. Erst in 2 Jahren prüfen, ob ein Insolvenzverfahren sinnvoll ist. Habe ich beschrieben. Bleiben due Umstände wie bisher, dann würde ich das Risiko eingehen. Du kannst gewinnen oder verlieren. Wer´s nicht probiert, der erfährt es auch nicht.
Die Kosten des Verfahrens sind "überschaubar". Die oben genannten 40% errechnen sich lediglich aus der Masse bis zu 35.000 €. Dann 26% bis 70.000 €. Wo keine Masse ist, fallen die "Grundgebühren" an. Die allerdings sind zwingend zu zahlen. Und zwar, nach Ablauf des Verfahrens und Erteilung der Restschuldbefreiung.
Vorsicht bei Erbe! Du sagst, Deine Mutter sei sehr alt. Besitzt sie ein EFH oder sonstiges Vermögen, welches Du irgendwann erbst, ist das zu 100% in der Masse, sofern das Insolvenzverfahren noch läuft und zu 50% Masse , wenn die sog. Wohlverhaltensphase läuft und das eigentliche Verfahren abgeschlossen ist.