(26-09-2025, 22:25)Alimen T schrieb:(10-02-2024, 12:44)emre schrieb: Hallo zusammen,
ich habe mal wieder ein Thema mit meiner Ex (so wie die meisten :-)).
Ich bin seit Januar 2023 geschieden und in diesem Zuge hatten wir im August 2022 eine Scheidungsfolgevereinbarung beim Notar beurkunden lassen. Ich habe zwei Kinder im Alter von 15 und 17 Jahren. In einer Scheidungsfolgevereinbarung hatten meine Ex und ich den KU von 750 pro Kind bis zum Abiabschluss vereinbart. Also ein statischer Unterhalt. Zusätzlichen haben wir noch folgende Formulierung in die Vereinbarung eingebracht:
"Die Erschienene zu 2 (meine Ex) erhebt bis zu diesem Zeitpunkt keinerlei Anspruch auf Offenlegung der Einkünfte oder Anpassung der Unterhaltsforderung"
Jetzt weiß ich nach der Selbstrecherche, dass der stat. Titel abgeändert werden. Aber meine Frage ist, ob der Passus als Freistellungsvereinbarung meiner Ex mir Gegenüber zu verstehen sein könnte. So könnte ich zumindest die Erhöhung des KU von meiner Ex zurück fordern.
Wie sind eure Meinung zu meinen Chancen?
Gruß
Emre
Kannst du nicht mit der Vereinbarung beim Richter argumentieren?
Sorry für die späte Antwort.
Nein, den Vergleich hat der Richter in der ersten Stufe des Stufenprozesses als unwirksam eingestuft. Ich habe das beste daraus gemacht und seit der Volljährigkeit den Unterhalt auf ein Minimum reduziert. Das schmeckt der Gegenseite gar nicht, da ich jetzt den Unterhalt gequotelt berechnet wissen will.
Hallo zusammen,
der Gerichtstermin wurde auf Mitte November verlegt und meine Taktik ist klar. Aber trotzdem habe ich noch eine Frage an euch und benötige euere Meinung.
Da ein Kind bereits volljährig ist, kenne ich die gesamten Einkünfte der KM. Klar ist, dass gequotelt werden muss. Das andere Kind wird in knapp 14 Monaten volljährig. Wir haben jetzt für die Verhandlung unseren Antrag angepasst und möchten, dass der KU für das minderjährige Kind bereits nur bis zur Volljährigkeit gilt und ab der Volljährigkeit direkt der gequotelte Betrag zu leisten ist. Ich möchte gerne bereits jetzt die Volljährigkeit mit einbezogen wissen ohne wieder einen Abänderungsantrag etc. stellen zu müssen.
Was haltet ihr von dieser Taktik? Habt ihr Tipps, Hinweise oder Urteile, die diese Vorgehensweise stützen können?
Vielen Dank und ich melde mich wieder....
Gruß Emre

