14-12-2025, 15:55
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 14-12-2025, 15:56 von CherryMenthol.)
(14-12-2025, 15:01)PeterPP schrieb: Ich rede nur vom Kindesunterhalt!
Wer in dieser Situation den Kindesunterhalt statisch und auch noch befristet tituliert, der gibt dem gegnerischen Anwalt gleich 2 Steilvorlagen. Damit kann der nämlich gar nicht mehr verlieren, denn über diese beiden Fragen (statisch bzw. befristet) herrscht in der Rechtsprechung schon längst Einigkeit. Derjenige hat dann am Schluss einen unbefristeten dynamischen Beschluss am Hals. Und sämtliche Kosten des Kindesunterhaltsverfahrens. Wer genügend Kohle zur Verfügung hat, kann's ja mal ausprobieren.
Wenn aber im konkreten Fall mit Wirkung ab (Monat Auskunftsanfrage bzw. Inverzugsetzung) in Höhe von 100% des jeweiligen Mindestunterhalts (also dynamisch) und ohne jegliche Befristung tituliert wird, dann macht derjenige nichts falsch. Der gegnerische Anwalt hat gar keinen Grund zur Klage. Die Mandantin muss ihren Anwalt für dessen außergerichtliche Tätigkeit in Sachen Kindesunterhalt aus eigener Tasche bezahlen.
Danke, PeterPP.
Also dynamisch, d.h. Stufe 1, dynamisch, für Kinder zwischen 0-5, unbefristet = 354,50€
Den einzigen Fallstrick hier, für mich, sehe ich hier im "unbefristeten", da ich im Forum gelesen habe, es sei für den Vater vorteilhafter den Unterhalt bis zum 18. Lebensjahr zu befristen.
Noch kleine, aber wichtige Randinfo (u.a. für @Nappo)
Die Ex hat relativ früh (also ab Ende August) bereits Unterhaltszahlungen angefordert aufgrund einer sehr abenteuerlichen Netto-Einkommensbemessensgrundlage seitens ihrer Anwältin.
Der kombinierte Kindes & Betreuungsunterhalt war damals fast 4-stellig und ist jetzt weiter und weiter abgeschmolzen bis hin zum großzügigen Vergeben & Vergessen Angebot ihrer Anwältin von dieser Woche mit der Falle des titulierten Kindesunterhalts & Betreuungsunterhalt (die Forderung nach Titulierung ist erst diese Woche erstmalig aufgekommen) & dem Schmarrn mit gesteigerter Erwerbsobliegenheit.

