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Einkommen reicht für (Mindest-)Kindesunterhalt, aber nicht Betreuungsunterhalt
#22
Nach § 51 FamGKG (Familiengerichtskostengesetz) richtet sich der Verfahrenswert bei Unterhaltsverfahren regelmäßig nach dem Jahresunterhalt (§ 51 Abs. 1 FamGKG). Für Mindestunterhalt 2025 beträgt dieser je Kind monatlich mindestens 482 EUR (jüngste Altersstufe). 12 mal = 5.784 EUR. Runden wir mal auf 6000 EUR.

Die Gerichtskosten in Familiensachen (FamGKG, Anlage 2 zu § 28 FamGKG), nach der aktuellen Gerichtskostentabelle 2025 beträgt die einfache Gebühr bei einem Wert von 6.000 EUR für die 1,0-Gebühr 193 EUR. Familiensachen nutzen typischerweise 2,0 Wertgebühren für den ersten Rechtszug, also 386 EUR. Tatsächlich können kleine Auslagen (z. B. Zustellkosten) hinzukommen, diese sind aber typischerweise gering gegenüber der Wertgebühr; sie werden hier nicht gesondert ausgewiesen.

Anwaltskosten richten sich nach dem RVG, das zum 1. Juni 2025 erhöhte Gebührentabellen eingeführt hat. Das sind 1,3 Verfahrensgebühr (Nr. 3100 VV RVG, kanpp 600 EUR) sowie 1,0 Termins- oder Schriftverkehrsgebühr (gem. RVG-Vergütungsverzeichnis, rund 460 EUR) sowie Auslagenpauschale (Nr. 7002 VV RVG etwa 20 EUR) sowie Umsatzsteuer 19 % auf Anwaltsgebühren und Auslagen (ca. 210 EUR). Summe pro Partei Anwaltskosten etwa 1.250 bis 1.300 EUR.

Meiner Schätzung nach liegen also die Gesamtkosten für Gericht und beide Anwälte bei 2.880 bis 3.120 EUR. Bei Kostenentscheidung dann gleicher Anteil. Und Verfahrenskostenhilfe hat auch keiner erhalten. Zahlen bitte selber überprüfen, vielleicht hat sich was Veraltetes reingemogelt, ist bei mir ja nur Hobby, nicht Beruf.
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RE: Einkommen reicht für (Mindest-)Kindesunterhalt, aber nicht Betreuungsunterhalt - von p__ - Gestern, 13:06

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