25-06-2026, 17:47
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-06-2026, 18:02 von egal-ist-88.)
(17-06-2026, 11:30)p__ schrieb: Noch ist dir im rechtlichen Sinne kein Schaden entstanden, eine Anzeige wegen Betrug würde eingestellt.
§ 263 Abs. 2 StGB stellt bereits den Versuch unter Strafe
Bei Amtsträgern (was die Damen vom JA idR sind) liegt sogar die besondere schwere der Tat vor
Problematischer ist in diesem Zusammenhang leider meistens der Vorsatz, denn selbst bei grober Fahrlässigkeit handelt man nicht "in der Absicht"... ein "oh, da hab ich mir wohl die Akte nicht richtig angeguckt und muss das übersehen haben" reicht da leider oft schon aus.
(22-06-2026, 07:26)Alimen T schrieb: Also die Rückzahlung würde bei mir ein breites grinsen verursachen.
Falls bei einer Anzeige die Polizei zu ihr fährt um eine Stellungnahme aufzunehmen,
Wäre das auch amüsant, auch wenn die Staatsanwaltschaft die Anzeige quasi nicht
weiter verfolgt.
Leider ist der Ablauf genau andersherum: Wenn die Staatsanwaltschaft direkt entscheidet, kein Ermittlungsverfahren einzuleiten, weil ein Strafverfolgungshindernis besteht oder der Anfangsverdacht nicht ausreichend ist, wird die Polizei nicht tätig
Ich habe kürzlich Anzeige wg. Betrug gegen eine Jugendamtsmitarbeiterin gestellt. Die zuständige Staatsanwaltschaft hat eine absolut abstruse Begründung dafür gebracht, warum kein Strafbarkeit vorliegen soll. Die soforte Beschwerde bei der Oberstaatsanwaltschaft wird aktuell noch bearbeitet, aber ich gehe davon aus, dass auch das nicht zu einer Strafverfolgung führen wird, eben weil
(21-06-2026, 13:59)Nappo schrieb: In diesem Land sperrt man keine "eigenen Leute" so schnell ein, die man vorher zum "Staatsdiener" machte, damit sie als verlängerter Arm dieses im inneren dreckigen Systems arbeiten.

