Vor 11 Stunden
Nach aktuellen Leitlinien kann auch die Tilgung verrechnet werden.
(4) Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Neben Zinszahlungen sind Tilgungsleistungen in der Regel bis zur Höhe des Wohnwerts abzuziehen. Der Abzug darüberhinausgehender Tilgungsleistungen kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht. Es ist zu berücksichtigen, ob eine Streckung oder Aussetzung der Tilgung möglich und zumutbar ist und ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung durch Veräußerung der Immobilie besteht.
(5) Beim Ehegattenunterhalt richtet sich die Abzugsfähigkeit den Wohnwert übersteigender Tilgungsleistungen insbesondere danach, ob Miteigentum an der Immobilie besteht oder ob einseitige Vermögensbildung betrieben wird.
(6) Beim Kindesunterhalt gilt für die Berücksichtigung der Finanzierungslasten im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab.
(7) Ein den Wohnvorteil übersteigender Tilgungsanteil kann im Rahmen der sekundären Altersvorsorge (vgl. Nr. 10.1.2 Abs. 3) zu berücksichtigen sein
(4) Finanzierungslasten mindern den Wohnwert, soweit sie tatsächlich durch Ratenzahlungen bedient werden. Neben Zinszahlungen sind Tilgungsleistungen in der Regel bis zur Höhe des Wohnwerts abzuziehen. Der Abzug darüberhinausgehender Tilgungsleistungen kommt nach den Umständen des Einzelfalls in Betracht. Es ist zu berücksichtigen, ob eine Streckung oder Aussetzung der Tilgung möglich und zumutbar ist und ob eine Obliegenheit zur Vermögensumschichtung durch Veräußerung der Immobilie besteht.
(5) Beim Ehegattenunterhalt richtet sich die Abzugsfähigkeit den Wohnwert übersteigender Tilgungsleistungen insbesondere danach, ob Miteigentum an der Immobilie besteht oder ob einseitige Vermögensbildung betrieben wird.
(6) Beim Kindesunterhalt gilt für die Berücksichtigung der Finanzierungslasten im Rahmen des § 1603 Abs. 1 BGB ein großzügigerer, im Anwendungsbereich des § 1603 Abs. 2 BGB hingegen ein strengerer Maßstab.
(7) Ein den Wohnvorteil übersteigender Tilgungsanteil kann im Rahmen der sekundären Altersvorsorge (vgl. Nr. 10.1.2 Abs. 3) zu berücksichtigen sein

