15-12-2009, 19:02
Iss ja mal wieder ne Perle vom OLG Brandenburg. Mein Lieblings OLG, da ich nicht in derem Einzugsbereich lebe.
Ganz nach der üblichen Willkür und des Auswürfelns der Länge der Unterhaltspflicht, wird auf die Vergangenheit "vor der Ehe" eingegangen!
Was ich bisher so an EU/BU/AU Urteilen gelesen habe, geht man häufig von 2/3 der Ehezeit nach Scheidung als Zeitraum für weitere Zahlungen aus.
Nicht aber das OLG Brandenburg. Das rechnet die Zeit vor der Ehe gleich mit rein.
Ein deutliches Zeichen für mich, dass in Deutschland die Ehe ausgedient hat.
Zitat:
Wenn demnach die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB gegeben sind, so entspricht es der Billigkeit, den Unterhalt auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehe bis zur Trennung etwa fünf Jahre gedauert hat, die Parteien aber auch schon vor der Eheschließung lange Zeit miteinander verbunden waren, wie die Geburt der ersten Tochter bereits knapp neun Jahre vor der Eheschließung zeigt.
Der dort verurteilte Polizist hätte hier bei uns mal vorher vorbeischauen sollen.
In Absatz 35 und 36 wird im Übrigen auch auf das Thema der Aktivlegitimation eingegangen. Ein immer wieder spannendes Thema in Zusammenhang, ob das Verschweigen von ALG II Bezug als Verwirkungsgrund angesehen werden kann. Etwas versteckt und dementschrechend kompliziert formuliert.
Im Großen und Ganzen gehe ich davon aus, dass weder KlägerIn noch Beklagter mit dem Urteil zufrieden sind. Welches für "alle" Beteiligten -ausser der Familienvernichtungsmafia- als sehr frustrierend anzusehen sein wird!
Etwas mehr Rechtssicherheit und die damit verbundenen ausbleibenden Streitigkeiten zwischen den Eltern wäre im Sinne des Kindeswohls!
Ganz nach der üblichen Willkür und des Auswürfelns der Länge der Unterhaltspflicht, wird auf die Vergangenheit "vor der Ehe" eingegangen!
Was ich bisher so an EU/BU/AU Urteilen gelesen habe, geht man häufig von 2/3 der Ehezeit nach Scheidung als Zeitraum für weitere Zahlungen aus.
Nicht aber das OLG Brandenburg. Das rechnet die Zeit vor der Ehe gleich mit rein.
Ein deutliches Zeichen für mich, dass in Deutschland die Ehe ausgedient hat.
Zitat:
Wenn demnach die Voraussetzungen für eine Befristung des Unterhalts nach § 1578 b BGB gegeben sind, so entspricht es der Billigkeit, den Unterhalt auf die Zeit bis einschließlich Dezember 2013 zu befristen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Ehe bis zur Trennung etwa fünf Jahre gedauert hat, die Parteien aber auch schon vor der Eheschließung lange Zeit miteinander verbunden waren, wie die Geburt der ersten Tochter bereits knapp neun Jahre vor der Eheschließung zeigt.
Der dort verurteilte Polizist hätte hier bei uns mal vorher vorbeischauen sollen.
In Absatz 35 und 36 wird im Übrigen auch auf das Thema der Aktivlegitimation eingegangen. Ein immer wieder spannendes Thema in Zusammenhang, ob das Verschweigen von ALG II Bezug als Verwirkungsgrund angesehen werden kann. Etwas versteckt und dementschrechend kompliziert formuliert.
Im Großen und Ganzen gehe ich davon aus, dass weder KlägerIn noch Beklagter mit dem Urteil zufrieden sind. Welches für "alle" Beteiligten -ausser der Familienvernichtungsmafia- als sehr frustrierend anzusehen sein wird!
Etwas mehr Rechtssicherheit und die damit verbundenen ausbleibenden Streitigkeiten zwischen den Eltern wäre im Sinne des Kindeswohls!