25-12-2009, 23:06
Der Richter schreibt folgendes.
Ausserdem verfuegt der Richter, dass die Geschaeftsstelle eine Abschrift dieser Urkunde und des vorliegenden Dekrets an das Sozialamt ..... weiterleitet, damit dieses dementsprechende Sozial-und Familienermittlungen in Zusammenarbeit mit der Psychologieabteilung durchfuehrt, damit ausreichende Elemente fuer die Entscheidung zur Verfuegung stehen.
Der schriftliche Bericht muss die Vorschlaege, die am besten dem Wohle des Minderjaehrigen entsprechen, beinhalten. Dieser muss innerhalb der o.g. Ladungsfrist dem Gericht vorliegen.
Sollte dies nicht moeglich sein, muessen die beauftragten Sachbearbeiter an der Verhandlung teilnehmen, und dem berichterstattenden Richter die Schlussfolgerungen mitteilen.
Die Betroffenen koennen gemeass dem am 01.07.2007 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 149/2001 einen Vertrauensanwalt ernennen. Im Falle eines geringen Einkommens kann wie vom D.P.R. Nr. 115 vom 30.05.2002 vorgeschrieben, auch Prozesskostenhilfe auf Staatskosten mit Antragstellung an die Rechtsanwaltskammer Florenz beantragt werden.
Sollte eine Partei keinen Rechtsanwalt fuer die Verteidigung ernennen, so kann diese waehrend der Verhandlung muendliche Erklaerungen abgeben, Einsicht in die Unterlagen ist ebenfalls gewaehrt. Es kann Aktenabschrift angefordert werden, um weitere Erklaerungen abgeben zu koennen.
Die Betroffenen bei der Gerichtsstelle dieses Gerichts taeglich von 9 Uhr bis 11.30 die Unterlagen des vorliegenden Verfahrens ueberpruefen, und evt. davon Ablichtungen erhalten.
Der Kindesvater hat dieses Schreiben seit Mitte September in den Händen. Erst jetzt schickt er es mir zu. Ist das rechtens?
Die Mithilfe des Vaters beim Umgang? Er verweigert ja den Umgang.
Ausserdem verfuegt der Richter, dass die Geschaeftsstelle eine Abschrift dieser Urkunde und des vorliegenden Dekrets an das Sozialamt ..... weiterleitet, damit dieses dementsprechende Sozial-und Familienermittlungen in Zusammenarbeit mit der Psychologieabteilung durchfuehrt, damit ausreichende Elemente fuer die Entscheidung zur Verfuegung stehen.
Der schriftliche Bericht muss die Vorschlaege, die am besten dem Wohle des Minderjaehrigen entsprechen, beinhalten. Dieser muss innerhalb der o.g. Ladungsfrist dem Gericht vorliegen.
Sollte dies nicht moeglich sein, muessen die beauftragten Sachbearbeiter an der Verhandlung teilnehmen, und dem berichterstattenden Richter die Schlussfolgerungen mitteilen.
Die Betroffenen koennen gemeass dem am 01.07.2007 in Kraft getretenen Gesetz Nr. 149/2001 einen Vertrauensanwalt ernennen. Im Falle eines geringen Einkommens kann wie vom D.P.R. Nr. 115 vom 30.05.2002 vorgeschrieben, auch Prozesskostenhilfe auf Staatskosten mit Antragstellung an die Rechtsanwaltskammer Florenz beantragt werden.
Sollte eine Partei keinen Rechtsanwalt fuer die Verteidigung ernennen, so kann diese waehrend der Verhandlung muendliche Erklaerungen abgeben, Einsicht in die Unterlagen ist ebenfalls gewaehrt. Es kann Aktenabschrift angefordert werden, um weitere Erklaerungen abgeben zu koennen.
Die Betroffenen bei der Gerichtsstelle dieses Gerichts taeglich von 9 Uhr bis 11.30 die Unterlagen des vorliegenden Verfahrens ueberpruefen, und evt. davon Ablichtungen erhalten.
Der Kindesvater hat dieses Schreiben seit Mitte September in den Händen. Erst jetzt schickt er es mir zu. Ist das rechtens?
Die Mithilfe des Vaters beim Umgang? Er verweigert ja den Umgang.