06-01-2010, 17:29
Kindesunterhalt: Kosten für Umgang berücksichtigen!
Angesichts der bevorstehenden Erhöhung des Kindesunterhalts um mindestens 13% mahnt der bundesweite Verein Väteraufbruch für Kinder eine Überprüfung des Unterhaltsrechts an. Die größte deutsche Väterorganisation regt an, ein Existenzminimum für unterhaltspflichtige Eltern zu definieren, das auch die Kosten des Umgangs zwischen Vater bzw. Mutter und Kind berücksichtigt.
Derzeit fließt in die Berechnung der Unterhaltssätze nur das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) ein, nicht aber das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Steigende Lebenshaltungskosten und eine veränderte Ermittlung dieses Kinderfreibetrags gehen ausschließlich zu Lasten unterhaltspflichtiger Väter und Mütter, ohne dass die Steigerung ihrer eigenen Lebenshaltungskosten berücksichtigt wird.
Neben dem Kindergeld, das zum Januar 2010 für alle Kinder um 20 Euro steigt, erhalten Scheidungs- und Trennungskinder monatlich zusätzlich mindestens 30 Euro mehr Unterhalt von ihren unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern. Dieses Geld wird diesen Eltern fehlen, um die Zeit mit ihren Kindern zu gestalten. Auch lindert der erhöhte Unterhalt die Kinderarmut nicht, weil er mit dem Bezug von Hartz IV verrechnet wird und an vielen bedürftigen Kindern wieder vorbei in die Staatskasse fließt.
Einen sachlichen Grund für die Erhöhung des Unterhalts um mindestens 13% gibt es nicht: Im ablaufenden Jahr haben sich die Lebenshaltungskosten kaum verändert. Erst im kommenden Jahr entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob bei der Ermittlung des Existenzminimums von Kindern nachgebessert werden muss und der Kindesunterhalt steigt. Diesen Anstieg hat der Gesetzgeber mit seinem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums nun vorweg genommen.
Fakten:
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums, das am 1.1.2010 in Kraft tritt, wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) in § 32 Abs. 6 Satz 1 ESTG von derzeit 1.932 auf 2.184 Euro erhöht. Gleichzeitig steigt der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA) von 1.080 auf 1.320 Euro. Eltern können jeweils beide Freibeträge von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Daraus ergibt sich die Summe von 7.008 Euro, die im Koalitionsvertrag als neuer „Kinderfreibetrag“ vereinbart wurde.
Nach § 1612a BGB errechnet sich der Mindestunterhalt aus dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes von derzeit insgesamt 3.964 Euro bzw. künftig geplanten 4.368 Euro. Bezogen auf 12 Monate ergibt sich – nach Abzug des hälftigen Kindergelds von derzeit 82 bzw. künftig 92 Euro – ein Mindestunterhalt für ein 7 bis 11 Jahre altes Kind von 240 bzw. künftig 272 Euro.
Kontakt:
Rainer Sonnenberger, 0176/ 52 05 21 97
Quelle:
http://www.vafk.de/themen/Presse/PM09122...erhalt.htm
Angesichts der bevorstehenden Erhöhung des Kindesunterhalts um mindestens 13% mahnt der bundesweite Verein Väteraufbruch für Kinder eine Überprüfung des Unterhaltsrechts an. Die größte deutsche Väterorganisation regt an, ein Existenzminimum für unterhaltspflichtige Eltern zu definieren, das auch die Kosten des Umgangs zwischen Vater bzw. Mutter und Kind berücksichtigt.
Derzeit fließt in die Berechnung der Unterhaltssätze nur das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) ein, nicht aber das Existenzminimum des Unterhaltspflichtigen. Steigende Lebenshaltungskosten und eine veränderte Ermittlung dieses Kinderfreibetrags gehen ausschließlich zu Lasten unterhaltspflichtiger Väter und Mütter, ohne dass die Steigerung ihrer eigenen Lebenshaltungskosten berücksichtigt wird.
Neben dem Kindergeld, das zum Januar 2010 für alle Kinder um 20 Euro steigt, erhalten Scheidungs- und Trennungskinder monatlich zusätzlich mindestens 30 Euro mehr Unterhalt von ihren unterhaltspflichtigen Vätern und Müttern. Dieses Geld wird diesen Eltern fehlen, um die Zeit mit ihren Kindern zu gestalten. Auch lindert der erhöhte Unterhalt die Kinderarmut nicht, weil er mit dem Bezug von Hartz IV verrechnet wird und an vielen bedürftigen Kindern wieder vorbei in die Staatskasse fließt.
Einen sachlichen Grund für die Erhöhung des Unterhalts um mindestens 13% gibt es nicht: Im ablaufenden Jahr haben sich die Lebenshaltungskosten kaum verändert. Erst im kommenden Jahr entscheidet das Bundesverfassungsgericht, ob bei der Ermittlung des Existenzminimums von Kindern nachgebessert werden muss und der Kindesunterhalt steigt. Diesen Anstieg hat der Gesetzgeber mit seinem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums nun vorweg genommen.
Fakten:
Mit dem Gesetz zur Beschleunigung des Wirtschaftswachstums, das am 1.1.2010 in Kraft tritt, wird der Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes (Kinderfreibetrag) in § 32 Abs. 6 Satz 1 ESTG von derzeit 1.932 auf 2.184 Euro erhöht. Gleichzeitig steigt der Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf des Kindes (BEA) von 1.080 auf 1.320 Euro. Eltern können jeweils beide Freibeträge von ihrem steuerpflichtigen Einkommen abziehen. Daraus ergibt sich die Summe von 7.008 Euro, die im Koalitionsvertrag als neuer „Kinderfreibetrag“ vereinbart wurde.
Nach § 1612a BGB errechnet sich der Mindestunterhalt aus dem doppelten Freibetrag für das sächliche Existenzminimum des Kindes von derzeit insgesamt 3.964 Euro bzw. künftig geplanten 4.368 Euro. Bezogen auf 12 Monate ergibt sich – nach Abzug des hälftigen Kindergelds von derzeit 82 bzw. künftig 92 Euro – ein Mindestunterhalt für ein 7 bis 11 Jahre altes Kind von 240 bzw. künftig 272 Euro.
Kontakt:
Rainer Sonnenberger, 0176/ 52 05 21 97
Quelle:
http://www.vafk.de/themen/Presse/PM09122...erhalt.htm
"Leute, die auf Rosen gebettet sind, verraten sich dadurch, daß sie immerzu über die Dornen jammern." (Françoise Sagan)