08-01-2010, 23:14
(08-01-2010, 23:01)papi74 schrieb: Es wird grundsätzlich der zu zahlende Unterhalt mal 12 genommen und basta. Das ich im Vorfeld schon bezahlt habe, interessiert in dem Verein zumindest niemanden.
Im Zivilrecht gilt der Amtsermittlungsgrundsatz nicht, sondern der Beibringungsgrundsatz. Es ist Sache der Parteien, alle relevanten Tatsachen vorzubringen, auf deren Grundlage das Gericht dann eine Entscheidung fällt. Das Zivilrecht unterliegt der Dispositionsmaxime.
In einem Säumnisurteil hast du keine Tatsachen vorgebracht. Dann kann sich die Rechtsclique nach Belieben bedienen.
Du wirst das in der Revision richtigstellen müssen. Anwaltspflicht gilt im Unterhaltsrecht seit kurzem immer. Ein Geschenk von Anwältin Zypries an ihre Kollegen.