06-12-2008, 12:08
Ich möchte die allgemeine Euphorie ja nicht unnötig bremsen, verweise aber auf die Fallgruppengestaltungen, im Rahmen der Einzelfallentscheidungen.
Ich würde besser die Veröffentlichung des Volltextes abwarten.
Kinder scheinen aus dieser Beziehung keine hervorgegangen zu sein, denn sonst hätte die Ex ihren Unterhaltsanspruch zunächst nach BGB §1570 geltend gemacht.
BGB §1572 wäre nach der Betreuung der gemeinsamen Kinder, spätestens aber nach §1575 und §1573 fällig gewesen (Unterhaltskette).
Ich würde besser die Veröffentlichung des Volltextes abwarten.
Kinder scheinen aus dieser Beziehung keine hervorgegangen zu sein, denn sonst hätte die Ex ihren Unterhaltsanspruch zunächst nach BGB §1570 geltend gemacht.
BGB §1572 wäre nach der Betreuung der gemeinsamen Kinder, spätestens aber nach §1575 und §1573 fällig gewesen (Unterhaltskette).