19-01-2010, 15:51
Wenn wir schon dabei sind: Amtsgericht Flensburg vom 06.10.2009, Aktenzeichen 92 F 187/09 UK
"Bei einem vollschichtig tätigen Unterhaltsschuldner kommt die Zurechnung eines höheren Nebenverdienstes als 100,00 € monatlich regelmäßig nicht in Betracht"
Selbst die 100 EUR sind der höchst verzweifelte Versuch, aus einem Stein doch noch mit aller Gewalt einen Rest Saft herauszupressen. Nebenjob bei normaler Vollzeitarbeit war generell nicht Pflicht, aber die Halbwertszeit solcher Urteile ist kurz. Sofort beginnen die Richter wieder, das Limit zu drücken, zu quetschen, weiterzuschieben.
Sogar der BGH (!) hat am 20.02.2008 in Az XII ZR 101/05 versucht, die "teilweise ausufernde Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Nebentätigkeitsobliegenheiten" zu stoppen. Vergeblich.
"Bei einem vollschichtig tätigen Unterhaltsschuldner kommt die Zurechnung eines höheren Nebenverdienstes als 100,00 € monatlich regelmäßig nicht in Betracht"
Selbst die 100 EUR sind der höchst verzweifelte Versuch, aus einem Stein doch noch mit aller Gewalt einen Rest Saft herauszupressen. Nebenjob bei normaler Vollzeitarbeit war generell nicht Pflicht, aber die Halbwertszeit solcher Urteile ist kurz. Sofort beginnen die Richter wieder, das Limit zu drücken, zu quetschen, weiterzuschieben.
Sogar der BGH (!) hat am 20.02.2008 in Az XII ZR 101/05 versucht, die "teilweise ausufernde Tendenz der obergerichtlichen Rechtsprechung zu den Nebentätigkeitsobliegenheiten" zu stoppen. Vergeblich.