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BVerfG 1BvR 467/09: Elternrecht und Sorgerechtsentziehung
#5
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BVerfG 1 BvR 374/09 vom 29. Januar 2010
Entziehung elterlicher Sorge nur bei ausreichender Feststellung einer nachhaltigen und schwerwiegenden Kindeswohlgefährdung
http://www.bundesverfassungsgericht.de/e...37409.html

In einer weiteren Entscheidung hat das BVerfG Beschlüsse des Familien- und Oberlandesgerichts zur Sorgerechtsentziehung aufgehoben. Wenn man sich die Entscheidung des BVerfG näher ansieht, fragt man sich, wie die Richter des Familien- und Oberlandesgerichtes das Staatsexamen bloß geschafft haben?

Auszug
Der amtsgerichtliche Beschluss lässt nicht erkennen, dass sich das Gericht der hohen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für die Trennung eines Kindes von seinen Eltern gegen deren Willen bewusst war...Das Amtsgericht nennt keine Norm, auf deren Grundlage es die teilweise Entziehung der elterlichen Sorge für gerechtfertigt erachtet. Es prüft auch in der Sache nicht, ob eine nachhaltige und schwerwiegende Kindeswohlgefährdung vorliegt, sondern stellt nur fest, dass „es dem Kindeswohl am ehesten entspricht“, wenn das Kind nicht bei seinen Eltern, sondern in einer Jugendhilfeeinrichtung lebt.
...vermögen die vom Amtsgericht getroffenen Feststellungen auch inhaltlich die teilweise Sorgerechtsentziehung nicht zu rechtfertigen.

Soweit das Amtsgericht im Ergebnis von einem Erziehungsversagen der Kindeseltern ausgeht, tragen die hierzu getroffenen Feststellungen diese Schlussfolgerung nicht. ...
Soweit das Amtsgericht weiter ausführt, dass Maßnahmen der Familienhilfe gescheitert und offensichtlich nicht ausreichend seien, ist ebenfalls keine hinreichende Tatsachengrundlage ersichtlich.

Auch das Oberlandesgericht befasst sich nicht mit der maßgeblichen Frage, welche Schäden dem Kind durch das Verhalten seiner Eltern drohen und ob diese von solchem Gewicht sind, dass es einer Trennung von den Beschwerdeführern bedarf.
Soweit das Oberlandesgericht demgegenüber ausführt, den Darstellungen außenstehender Personen komme für die Belange des Kindes keine Aussagekraft zu, weil der Beschwerdeführer zu 1) sie für sich einzunehmen wisse, fehlt auch dieser Einschätzung eine tragfähige Grundlage.


Wenn ich einen derartigen Verriss auf meinen Schreibtisch zurückbekäme, würde ich mich in Grund und Boden schämen.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
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Nachrichten in diesem Thema
?? - von Skipper - 05-01-2011, 15:57

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