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BVerwG 5 C 10.09: Kostenbeitrag für Jugendhilfeeinrichtungen nur bis zum Selbstbehalt
#2
(20-08-2010, 08:40)borni schrieb: ... und dem Unterhaltsverpflichteten so viel belassen, dass er dadurch seine allgemeinen Lebenshaltungskosten bestreiten kann.
http://tinyurl.com/32kfler

wenn ihm zu wenig bleibt, könnte er ja auf die Idee kommen, es ganz sein zu lassen mit der Erwerbstätigkeit ...
Ein Sklave im alten Rom hat ja auch etwas Fladenbrot bekommen und Sonntags eine Olive
Einfach nur widerlich, dieses Unterhalts(UN)recht

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RE: BVerwG 5 C 10.09: Kostenbeitrag für Jugendhilfeeinrichtungen nur bis zum Selbstbehalt - von Ralf G. - 20-08-2010, 08:43

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