22-08-2010, 15:06
Aha. Wichtige Verschiebungen in der Auslegung.
Die "Unterhalts- und Haftungskette" hat sich grundsätzlich und von Rechts wegen auch um den betreuenden Elternteil, wenn der andere barunterhaltpflichtige ausfällt/nicht leistungsfähig ist.
Interessant wäre da doch die Frage,
a) wie in diesem Zusammenhang ein Titel zu bewerten wäre und
b) welche Verpflichtungen sich daraus für Beistandschaften und Unterhaltsvorschußkassen ergeben
c) ab welchem Einkommensverhältnis zum Barunterhaltpflichtigen sich diese 'Kette' um den/die Betreuende(n) legen muß
Ist dazu etwas bekannt/entschieden?
Warum dann nicht gleich die Einkommen beider Eltern zur Deckung des kindlichen Bedarfs gleichermaßen und von vornherein heranziehen. Eine Lastenverteilungsformel wäre gar nicht so lkmpliziert, selbst unter Einbau eines Faktors 'Motivation zu Erwerbseinkommen' und eines zur 'Betreuung' nicht.
Modell zum Unterhalt nach Trennung:
-Kindesunterhalt ist von beiden Eltern grundsätzlich anteilig im Verhältnis des Einkommens/Stunde der Eltern zueinander zu decken.
-Betreuung ist von beiden Eltern grundsätzlich zu gleichen Teilen zu leisten. Abweichungen von der Hälftelung sind ersatzweise in bar auszugleichen, fließen in Fremdbetreuung oder dienen der entsprechenden Befreiung von der Unterhaltspflicht des anderen Elternteiles bei persönlicher Betreuungsleistung.
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Die "Unterhalts- und Haftungskette" hat sich grundsätzlich und von Rechts wegen auch um den betreuenden Elternteil, wenn der andere barunterhaltpflichtige ausfällt/nicht leistungsfähig ist.
Interessant wäre da doch die Frage,
a) wie in diesem Zusammenhang ein Titel zu bewerten wäre und
b) welche Verpflichtungen sich daraus für Beistandschaften und Unterhaltsvorschußkassen ergeben
c) ab welchem Einkommensverhältnis zum Barunterhaltpflichtigen sich diese 'Kette' um den/die Betreuende(n) legen muß
Ist dazu etwas bekannt/entschieden?
Warum dann nicht gleich die Einkommen beider Eltern zur Deckung des kindlichen Bedarfs gleichermaßen und von vornherein heranziehen. Eine Lastenverteilungsformel wäre gar nicht so lkmpliziert, selbst unter Einbau eines Faktors 'Motivation zu Erwerbseinkommen' und eines zur 'Betreuung' nicht.
Modell zum Unterhalt nach Trennung:
-Kindesunterhalt ist von beiden Eltern grundsätzlich anteilig im Verhältnis des Einkommens/Stunde der Eltern zueinander zu decken.
-Betreuung ist von beiden Eltern grundsätzlich zu gleichen Teilen zu leisten. Abweichungen von der Hälftelung sind ersatzweise in bar auszugleichen, fließen in Fremdbetreuung oder dienen der entsprechenden Befreiung von der Unterhaltspflicht des anderen Elternteiles bei persönlicher Betreuungsleistung.
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