09-09-2010, 15:08
(09-09-2010, 13:02)Profiler schrieb: Warum, p, meinst Du, es sei ein Amtsverfahren?
Das ist nicht bloss meine Meinung, sondern die gesetzliche Festlegung. So war es früher und ist es jetzt. Zu FGG-Zeiten waren sorgerechtliche Verfahren nach § 12 FGG Amtsverfahren und jetzt im FamFG sind sie es auch.
FamFG-Familiensachen sind Amtsverfahren, Familienstreitsachen jedoch Antragsverfahren. Formal gesehen regt der Vater die Einleitung eines Verfahrens an. Antragsverfahren sind in §112 FamFG definiert, wie du siehst sind Sorgerechtssachen nicht dabei. Gemäss §111 FamFG sind Kindschaftssachen Familiensachen und damit in Amtsverfahren zu regeln. Es handelt sich dabei um Angelegenheiten aus dem personen- und vermögensrechtlichen Bereich Minderjähriger wie Sorge- und Umgangsrechtsverfahren. Minus die Bereiche des §112 FamFG. Siehe §§ 169 ff FamFG.
Für den betroffenen Vater ist das aber nicht so furchtbar relevant. Das ist eine verfahrensrechtliche Geschichte.