16-09-2010, 17:14
Bei besonderer Betreuungsbedürftigkeit des Kindes und bei nicht oder nur unzureichender Fremdbetreuung (kindbezogene Gründe, § 1570 Abs. 1 S. 2 BGB) kommt ein Unterhaltsanspruch auch nach Vollendung des dritten Lebensjahres des Kindes in Betracht.
Sehr schön! Dieses angeblich maximal 3 Jahre Unterhalt war und ist eine dreiste Propagandalüge.
Sehr schön! Dieses angeblich maximal 3 Jahre Unterhalt war und ist eine dreiste Propagandalüge.