11-10-2010, 15:02
Beschluss vom 25.05.2010
Leitsatz:
Angemessene Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von einmal im Monat stattfindenden Umgangskontakten entstehen, sind - wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können - bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in Abzug zu bringen.
Der notwendige Selbstbehalt ist so bemessen, dass daraus Reserven, aus denen Kosten der vorliegenden Art noch getragen werden könnten, nicht zur Verfügung stehen, zumal aus ihm auch die Ausgaben, die während der Ausübung des Umgangs neben den Fahrtkosten anfallen, bestritten werden müssen. Müsste der Beklagte einen Teil der Fahrtkosten aus seinem notwendigen Selbstbehalt bestreiten, könnte ihn dies möglicherweise zwingen, die Umgangskontakte einzuschränken – eine Folge, die auch nicht im Interesse der Kinder läge.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/4im...hricht.jsp
Ein weiterer Aspekt aus dem Urteil:
Das Oberlandesgericht hat sich weiterhin mit der Frage befasst, ob der Unterhaltspflichtige seine selbstständige Tätigkeit aufgeben durfte. Hier wird ein fiktives Einkommen auf der Basis der frühere Tätigkeit als – selbstständiger oder angestellter – Versicherungsvermittler abgelehnt, weil der Beklagte nach Abgabe der eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf § 34d Gewerbeordnung eine solche Stellung nicht mehr erhalten kann.
http://www.thueringen.de/de/olg/entscheidungen/
bei Aktenzeichen: "1 UF 19/10" eingeben
Leitsatz:
Angemessene Fahrtkosten, die dem in größerer Entfernung von seinen Kindern wohnenden Umgangsberechtigten anlässlich von einmal im Monat stattfindenden Umgangskontakten entstehen, sind - wenn sie weder aus Kindergeld noch aus anderen Mitteln getragen werden können - bei der Beurteilung der Leistungsfähigkeit für den Kindesunterhalt in Abzug zu bringen.
Der notwendige Selbstbehalt ist so bemessen, dass daraus Reserven, aus denen Kosten der vorliegenden Art noch getragen werden könnten, nicht zur Verfügung stehen, zumal aus ihm auch die Ausgaben, die während der Ausübung des Umgangs neben den Fahrtkosten anfallen, bestritten werden müssen. Müsste der Beklagte einen Teil der Fahrtkosten aus seinem notwendigen Selbstbehalt bestreiten, könnte ihn dies möglicherweise zwingen, die Umgangskontakte einzuschränken – eine Folge, die auch nicht im Interesse der Kinder läge.
http://www.juris.de/jportal/portal/t/4im...hricht.jsp
Ein weiterer Aspekt aus dem Urteil:
Das Oberlandesgericht hat sich weiterhin mit der Frage befasst, ob der Unterhaltspflichtige seine selbstständige Tätigkeit aufgeben durfte. Hier wird ein fiktives Einkommen auf der Basis der frühere Tätigkeit als – selbstständiger oder angestellter – Versicherungsvermittler abgelehnt, weil der Beklagte nach Abgabe der eidesstattliche Versicherung im Hinblick auf § 34d Gewerbeordnung eine solche Stellung nicht mehr erhalten kann.
http://www.thueringen.de/de/olg/entscheidungen/
bei Aktenzeichen: "1 UF 19/10" eingeben
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.