11-10-2010, 18:47
Wo die Grenzlinie mit den Fahrtkosten liegt, das entscheiden die OLGs uneinheitlich. Oft werden auch die Fahrtkosten selber zusammengestrichen, indem die Richter sagen, eine Mitfahrgelegenheit würde reichen oder der billigste Tarif der Bahnfahrkarte (der aber in der Praxis nicht zum Kinder abholen nutzbar ist). Im Grundsatz bleiben die Fahrkosten laut BGH ein nicht anrechenbarer Kosten, die nur im Ausnahmefall eine Rolle spielen. Auch Kosten für zusätzlichen Wohnraum werden nicht anerkannt. Die Kostenminimierungsschiene wendet auch das OLG in obigem Urteil an. Ausserdem spielte im Urteil eine Rolle, dass "die Kindesmutter zusammen mit den Kindern vom vormaligen Wohnort der Familie weggezogen ist".
Das Schönste am Urteil ist der Schuss ins eigene Staatsknie, das der BGH in seiner unedlichen Unterhaltsmaximierungsgier verursacht hat: Da jetzt nur noch mit Zahlbeträgen und nicht Tabellenbeträgen beim Kindesunterhalt gerechnet werden darf (und damit vom Kindergeld zum Beispiel Ehegattenunterhalt bezahlt werden muss!), ist die alte Lüge von "zahlen sie den Umgang von ihrem Kindergeldanteil" endgültig aufgeflogen. Das taugt nun gar nicht mehr als Richterargumentation.
Wichtig aber mies, verpasst ihm das OLG eine Selbstbehaltsreduktion auf 787,50 €, weil er mit einer Lebensgefährtin zusammenleben würde. Ebenfalls eine Richterfrechheit: "Zu der Behauptung des Beklagten, er habe sich im Januar 2010 von seiner Lebensgefährtin getrennt, wofür der Beklagte Beweis angeboten hat, haben die Kläger bisher nicht Stellung genommen. Für den Fall des Bestreitens bleibt die Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.". So einfach ist das, einem den Selbstbehalt zu stehlen. Die Beweislast, dass er NICHT mit einer neuen Person zusammenlegt, liegt beim Pflichtigen und es reicht diesen Richtern offensichtlich, wenn die Berechtigte einfach nichts dazu sagen. Klasse Methode:
Angeklagter: "Herr Richter, ich habe das nicht gestohlen. Das kann ich beweisen."
Staatsanwalt: (Schweigen)
Richter: "Aha. Also schuldig, weil der Staatsanwalt dazu nichts sagt. Und den Nichtbesitz des gestohlenen Objekts können sie in der nächsten Instanz vorbringen."
Es kommt für die vier Kinder immer noch ein erkleckliches Sümmchen Unterhalt heraus.
Das Schönste am Urteil ist der Schuss ins eigene Staatsknie, das der BGH in seiner unedlichen Unterhaltsmaximierungsgier verursacht hat: Da jetzt nur noch mit Zahlbeträgen und nicht Tabellenbeträgen beim Kindesunterhalt gerechnet werden darf (und damit vom Kindergeld zum Beispiel Ehegattenunterhalt bezahlt werden muss!), ist die alte Lüge von "zahlen sie den Umgang von ihrem Kindergeldanteil" endgültig aufgeflogen. Das taugt nun gar nicht mehr als Richterargumentation.
Wichtig aber mies, verpasst ihm das OLG eine Selbstbehaltsreduktion auf 787,50 €, weil er mit einer Lebensgefährtin zusammenleben würde. Ebenfalls eine Richterfrechheit: "Zu der Behauptung des Beklagten, er habe sich im Januar 2010 von seiner Lebensgefährtin getrennt, wofür der Beklagte Beweis angeboten hat, haben die Kläger bisher nicht Stellung genommen. Für den Fall des Bestreitens bleibt die Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten.". So einfach ist das, einem den Selbstbehalt zu stehlen. Die Beweislast, dass er NICHT mit einer neuen Person zusammenlegt, liegt beim Pflichtigen und es reicht diesen Richtern offensichtlich, wenn die Berechtigte einfach nichts dazu sagen. Klasse Methode:
Angeklagter: "Herr Richter, ich habe das nicht gestohlen. Das kann ich beweisen."
Staatsanwalt: (Schweigen)
Richter: "Aha. Also schuldig, weil der Staatsanwalt dazu nichts sagt. Und den Nichtbesitz des gestohlenen Objekts können sie in der nächsten Instanz vorbringen."
Es kommt für die vier Kinder immer noch ein erkleckliches Sümmchen Unterhalt heraus.