ICH - habe das vertreten, weil ich meinen Sohn gefördert und gefordert habe und ausser seiner Mutter hätte es auch niemand anderes vertreten müssen, denn:
"Art. 6 (2) GG: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."
"Art. 6 (2) GG: Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht."