13-12-2010, 21:17
Wenn ich das Urteil des LSG BaWü vom 22.04.2010
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec...w&nr=12867
jetzt also bestätigt durch das BSozG, richtig verstehe, muss die ARGE den Mindestunterhalt für den Sohn unter den folgenden Bedingungen übernehmen:
Vater verdient nur wenig (hier: 500 EUR netto), hat den Unterhalt beim Jugendamt titulieren lassen und immer gezahlt. Daher muss die ARGE den Unterhalt vom seinem Einkommen abziehen.
Damit wären doch die Probleme gelöst.
http://lrbw.juris.de/cgi-bin/laender_rec...w&nr=12867
jetzt also bestätigt durch das BSozG, richtig verstehe, muss die ARGE den Mindestunterhalt für den Sohn unter den folgenden Bedingungen übernehmen:
Vater verdient nur wenig (hier: 500 EUR netto), hat den Unterhalt beim Jugendamt titulieren lassen und immer gezahlt. Daher muss die ARGE den Unterhalt vom seinem Einkommen abziehen.
Damit wären doch die Probleme gelöst.
Habe die Gelassenheit, Dinge hinzunehmen, die du nicht ändern kannst.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.
Habe den Mut, Dinge zu ändern, die du ändern kannst,
und habe die Weisheit, das Eine von dem Anderen zu unterscheiden.