23-08-2008, 09:09
Hat er als Unterhaltspflichtiger allerdings "Tatsachen vorgetragen, die eine Begrenzung des nachehelichen Unterhalts nahelegen" (wie etwa die Aufnahme einer vollen Beschäftigung seiner Ex-Frau), so liegt es an ihr, Umstände darzulegen und zu beweisen, die gegen eine Unterhaltsbegrenzung oder für eine längere "Schonfrist" sprechen.
(Bundesgerichtshof, XII ZR 16/07)
(Bundesgerichtshof, XII ZR 16/07)