14-02-2011, 10:33
Profiler schrieb:
Du könntest Dich noch besser mit der Problematik des § 1671 BGB befassen.
Und wass spricht gegen den Wunsch nach geregeltem und die Ferienanteile einschließenden des Kindesvaters im Hinblick auf § 1671 BGB?
Eine Übertrgung ohne Zustimmung des KV wird nur sehr schwer durch das Gericht zu entscheiden sein, so lange dem KV keine Verfehlungen nachgewiesen werden.
Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf die Kindesmutter wird lt. Satz 2 nur dann erfolgen, wenn diese Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
Und darüber lässt sich sowohl erst- als auch nächstinstanzlich trefflich streiten.
Die mangelnde Integrationsbereitschaft der KM, die erfolglosen Bemühungen um das Erlernen der deutschen Sprache, die ständigen Störungen bei der Ausübung des Umgangsrechts sind doch (mittels Beweisantritt) ausreichende Bestätigung für die Besorgnis des KV um das nicht ausreichende Kindeswohl.
Du könntest Dich noch besser mit der Problematik des § 1671 BGB befassen.
Und wass spricht gegen den Wunsch nach geregeltem und die Ferienanteile einschließenden des Kindesvaters im Hinblick auf § 1671 BGB?
Eine Übertrgung ohne Zustimmung des KV wird nur sehr schwer durch das Gericht zu entscheiden sein, so lange dem KV keine Verfehlungen nachgewiesen werden.
Die Aufhebung der gemeinsamen Sorge und Übertragung auf die Kindesmutter wird lt. Satz 2 nur dann erfolgen, wenn diese Übertragung dem Wohl des Kindes dient.
Und darüber lässt sich sowohl erst- als auch nächstinstanzlich trefflich streiten.
Die mangelnde Integrationsbereitschaft der KM, die erfolglosen Bemühungen um das Erlernen der deutschen Sprache, die ständigen Störungen bei der Ausübung des Umgangsrechts sind doch (mittels Beweisantritt) ausreichende Bestätigung für die Besorgnis des KV um das nicht ausreichende Kindeswohl.