25-02-2011, 20:43
(25-02-2011, 20:34)Telepapi schrieb: StGB § 170
Verletzung der Unterhaltspflicht
(1) Wer sich einer gesetzlichen Unterhaltspflicht entzieht, so daß der Lebensbedarf des Unterhaltsberechtigten gefährdet ist oder ohne die Hilfe anderer gefährdet wäre, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.]
Sie entzieht sich der gesetzlichen Unterhaltspflicht aber nur, wenn sie über Einkommen verfügt oder verfügen könnte, nur nicht will um keinen Unterhalt zahlen zu müssen. Und genau das muss die Staatsanwaltschaft nachweisen.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.