(25-02-2011, 21:03)Camper1955 schrieb: Das heisst, wenn ein Mangelfall besteht, egal wie groß die Summe ist, muss die gesetzliche Vertreterin des Kindes beweisen, dass der Vater mehr verdienen könnte, aber Dinge unterläßt, diesen Verdienst auch zu bewerkstelligen.
Das heißt also, wenn die Staatsanwaltschaft beweisen kann, daß keine 20-30 Bewerbungen europaweit geschrieben wurden, der /die Unterhaltsverpflichtete vorsätzlich gegen StGB § 170 verstoßen hat?
Dürfte ein leichtes sein im vorliegenden Fall.
„Die Sklaven […] dienen ihren Herren, und die Nichtsnutze ihren Begierden.“
– Diogenes v. Sinope - nach Diogenes Laertios
...Telepapi ist ein nichtsnutziger Sklave...
– Diogenes v. Sinope - nach Diogenes Laertios
...Telepapi ist ein nichtsnutziger Sklave...