25-02-2011, 21:27
(Dieser Beitrag wurde zuletzt bearbeitet: 25-02-2011, 21:29 von Camper1955.)
(25-02-2011, 21:13)Telepapi schrieb:(25-02-2011, 21:03)Camper1955 schrieb: Das heisst, wenn ein Mangelfall besteht, egal wie groß die Summe ist, muss die gesetzliche Vertreterin des Kindes beweisen, dass der Vater mehr verdienen könnte, aber Dinge unterläßt, diesen Verdienst auch zu bewerkstelligen.
Das heißt also, wenn die Staatsanwaltschaft beweisen kann, daß keine 20-30 Bewerbungen europaweit geschrieben wurden, der /die Unterhaltsverpflichtete vorsätzlich gegen StGB § 170 verstoßen hat?
Dürfte ein leichtes sein im vorliegenden Fall.
Nein, die Staatsanwaltschaft muss beweisen, dass es im tatgegenständlichen Zeitraum und anhand von geringer Werbungskosten bzw Umgangskosten so einen Job gab und dass die Angeklagte auch genommen worden wäre, wenn sie sich nur beworben hätte.
Ich will Dir mal ein Beispiel nennen.
Unterhaltspflichtiger/Unterhaltspflichtige lebt in Frankfurt, mögliches bereinigtes Netto 1300,00 €
Unterhaltspflichtiger/Unterhaltspflichtige wohnt in Berlin.
Dann hat die Staatsanwaltsschaft zunächst einmal die Umzugskosten mit auszurechnen, da schwindet das möglich bereinigte netto schon mal um etwa 1000 € im ersten Jahr.
Dann hat sie auch die Wohnsituation zu berücksichtigen. Ist es möglich, für 360,00 € Warm in Frankfurt eine Wohnung zu bekommen, die dann auch wieder den Umgang mit dem Kind sicher stellen kann? Also möglicherweise ein eigenes Zimmer? Das erhöht den notwendigen Selbstbehalt wieder um 50 bis 100 €. Krankheitskosten sind wieder abzuziehen, verringert das bereinigte Netto wieder. Mit einem bereinigten Netto von 1300,00 € kann man immer noch ein 0-Mangelfall sein.
Das Alter und den Gesundheitszustand des/der Angeklagten ist zu berücksichtigen. Hätte der Chef anhand ihrer Vita den/die Angeklagte überhaupt genommen? usw. usw.
lg
Camper
Gottes Mühlen malen langsam, aber klitzeklein.