(17-03-2011, 18:42)Profiler schrieb: Elternrecht und damit Sorgerecht eines jeden Elternteiles gilt ohne Weiteres vom Zeitpunkt der Feststellung der biologischen Vaterschaft.
Ist die Vaterschaft zweifelhaft hat der Beklagte jederzeit das Recht einen Vaterschaftstest seiner Wahl herbeizuführen (auch gegen den Willen der Mutter des Klägers) - das Eigentum der Mutter an dem Erbmaterial des Klägers gilt hier nicht, da es zu 50% aus dem Erbmaterial des Beschuldigten besteht..wenn dem denn so ist.
„Die Sklaven […] dienen ihren Herren, und die Nichtsnutze ihren Begierden.“
– Diogenes v. Sinope - nach Diogenes Laertios
...Telepapi ist ein nichtsnutziger Sklave...
– Diogenes v. Sinope - nach Diogenes Laertios
...Telepapi ist ein nichtsnutziger Sklave...