18-03-2011, 20:12
Das BVerfGG wird eine Beschwerde nach § 93 Abs. 3 schlicht nicht annehmen. Außerdem § 90 Abs. 2.
Theoretisch wird der Vater ja auch gar nicht benachteiligt, denn er kann das Recht notfalls einklagen. Ob erfolgreich, ist was Anderes. Das BVerfG wird eine Beschwerde frühestens in ein paar Jahren annehmen, wenn die Rechtswirklichkeit das Gericht mal wieder gnadenlos überholt hat.
Gruß
fadder
Theoretisch wird der Vater ja auch gar nicht benachteiligt, denn er kann das Recht notfalls einklagen. Ob erfolgreich, ist was Anderes. Das BVerfG wird eine Beschwerde frühestens in ein paar Jahren annehmen, wenn die Rechtswirklichkeit das Gericht mal wieder gnadenlos überholt hat.
Gruß
fadder