Hallo sorglos,
leider habe ich in jüngster Zeit die traurige Erfahrung machen müssen, dass eine Umgangsvereinbarung für den Vater nicht gilt, nicht gelten muss und niemals gelten wird.
Sanktioniert wird hier nicht, zur absoluten Not kann man sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008 (1 BvR 1620/04) berufen und gut ist.
Ich habe eine Anwalt kontaktiert, um zu erfragen, ob ich aufgrund einer vorhandenen und zeitweise ausgeführten Umgangsvereinbarung das recht des Kleinen auf Umgang einklagen kann.
Mehr als ein müdes Lächeln bekommt man dafür nicht.
Es wird in absehbarer Zeit in der Praxis kein beidseitiges Zwangsgeld geben, soviel ist klar.
Aber wie gesagt, immerhin wird eine Seite ernst genommen, auch das ist ein Fortschritt.
leider habe ich in jüngster Zeit die traurige Erfahrung machen müssen, dass eine Umgangsvereinbarung für den Vater nicht gilt, nicht gelten muss und niemals gelten wird.
Sanktioniert wird hier nicht, zur absoluten Not kann man sich auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 01.04.2008 (1 BvR 1620/04) berufen und gut ist.
Ich habe eine Anwalt kontaktiert, um zu erfragen, ob ich aufgrund einer vorhandenen und zeitweise ausgeführten Umgangsvereinbarung das recht des Kleinen auf Umgang einklagen kann.
Mehr als ein müdes Lächeln bekommt man dafür nicht.
Es wird in absehbarer Zeit in der Praxis kein beidseitiges Zwangsgeld geben, soviel ist klar.
Aber wie gesagt, immerhin wird eine Seite ernst genommen, auch das ist ein Fortschritt.
"Je schlimmer seine Lage ist, desto besser zeigt sich der gute Mensch" Bertolt Brecht