...aber in geänderter formaler Zusammenstellung. DH, der Gesetzgeber hat sich diesen Teil genauer angesehen, ihn zumindest 'angefaßt'
Daraus leite ich die Bestätigung ab, behaupte das zumindest, sollte es da wieder ein querulierendes OLG oder Frau BGH geben, das/die meint, "so sei das alles nicht gemeint".
Interessant ist die Formulierung unter 7, daß nicht nur U-Titel, sondern auch notariell beglaubigte Unterhaltsvereinbarungen gelten. Das müssen mE nicht zwingend Titel sein.
Daraus leite ich die Bestätigung ab, behaupte das zumindest, sollte es da wieder ein querulierendes OLG oder Frau BGH geben, das/die meint, "so sei das alles nicht gemeint".

Interessant ist die Formulierung unter 7, daß nicht nur U-Titel, sondern auch notariell beglaubigte Unterhaltsvereinbarungen gelten. Das müssen mE nicht zwingend Titel sein.