29-05-2011, 18:10
Es gilt das Zuflussprinzip.
Das heißt, Steuerzahlungen oder Erstattungen werden in dem Jahr angerechnet, in dem sie geflossen sind und nicht im Jahr der zugrunde liegenden Einkünfte.
Wenn Steuererstattungen auf Grund von Zahlungen erfolgen, die der Andere nicht mit getragen hat, so muss man das vortragen und hoffen, dass der Richter das begreift.
Das heißt, Steuerzahlungen oder Erstattungen werden in dem Jahr angerechnet, in dem sie geflossen sind und nicht im Jahr der zugrunde liegenden Einkünfte.
Wenn Steuererstattungen auf Grund von Zahlungen erfolgen, die der Andere nicht mit getragen hat, so muss man das vortragen und hoffen, dass der Richter das begreift.